572 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Die Gerichtsschreiber.
Bei jedem Gerichte wird eine Gerichtsschreiberei eingerichtet. Die
Geschäftseinrichtung bei dem Reichsgerichte wird durch den Reichskanzler,
bei den Landesgerichten durch die Landesjustizverwaltung bestimmt.
(8 154.) Siehe auch oben S. 167.
Die Zustellungs- und Vollstreckungsbeamten.
Die Dienst= und Geschäftsverhältnisse der mit den Zustellungen,
Ladungen und Vollstreckungen zu betrauenden Beamten (Gerichts-
vollzieher) werden bei dem Reichsgerichte durch den Reichskanzler,
bei den Landesgerichten durch die Landesjustizuerwaltung bestimmt. (8 155,
Der Gerichtsvollzieher ist von der Ausübung seines Amts kraft
Gesetzes ausgeschlossen:
I. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten:
1. wenn er selbst Partei oder gesetzlicher Vertreter einer Partei
ist, oder zu einer Partei in dem Verhältnisse eines Mit-
gesstigten, Mitverpflichteten oder Schadensersatzpflichtigen
eht;
2. wenn seine Ehefrau Partei ist, auch wenn die Ehe nicht
mehr besteht;
3. wenn eine Person Partei ist, mit welcher er in gerader
Linie verwandt, verschwägert oder durch Adoption ver-
bunden, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt
oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist, auch wenn
die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist,
nicht mehr besteht;
II. in Strassachen:
1. wenn er selbst durch die strafbare Handlung verletzt ist;
2. wenn er der Ehemann der Beschuldigten oder Verletzten ist
oder gewesen ist;
3. wenn er mit dem Beschuldigten oder Verletzten in dem vor-
stehend unter Nr. 1 3 bezeichneten Verwandtschafts= oder
Schwägerschaftsverhältnisse steht. 156.)