Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

XXXIV. Abschnitt: Das Vereinswesen und das Versammlungswesen. 577 
Gegen Beamte kann auf Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung 
öffentlicher Aemter auf die Dauer von 1 bis zu 5 Jahren erkannt 
werden. (§8 129). 
Die Teilnahme an politischen Vereinen und Versammlungen ist 
den zum aktiven Heere gehörigen Militärpersonen untersagt. (s 49 Abls. 2 
des Gesetzes vom 2. Mai 1874, S. 45.) 
Personen des Beurlaubtenstandes unterliegen den Strafvorschriften 
des Gesetzes vom 20. Juni 1872 in der Zeit, in welcher sie sich im 
Dienste befinden; außerhalb dieser Zeit finden auf sie nur diejenigen 
Vorschriften Anwendung, welche in diesem Gesetze ausdrücklich auf Per- 
sonen des Beurlaubtenstandes für anwendbar erklärt sind. G# #6 des Gesetzes 
vom 20. Juni 1872, S. 174) 
Wird durch den Ungehorsam ein erheblicher Nachteil verursacht, 
so tritt strenger Arrest nicht unter 14 Tagen oder Gefängnis oder 
Festungshaft bis zu 10 Jahren, im Felde Freiheitsstrafe nicht unter 
1 Jahr oder lebenslängliche Freiheitsstrafe ein. 
Wird durch den Ungehorsam die Gefahr eines erheblichen Nachteils 
herbeigeführt, so tritt Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren, im Felde Frei- 
heitsstrafe von 3 Monaten bis zu 3 Jahren ein. (6 93.) 
Wer den Gehorsam ausdrücklich verweigert oder seinen Ungehor- 
sam sonst durch Worte, Gebärden oder andere Handlungen zu erkennen 
gibt, ingleichen wer den Vorgesetzten über einen von ihm erhaltenen 
Dienstbefehl oder Verweis zur Rede stellt, oder auf wiederholt er- 
haltenen Befehl in Dienstsachen in Ungehorsam verharrt, wird mit 
strengem Arrest nicht unter 14 Tagen oder mit Gefängnis oder Festungs- 
haft bis zu 3 Jahren bestraft. (5§ 984). 
Wer unbefugt eine Versammlung von Personen des Soldaten- 
standes behufs Beratung über militärische Angelegenheiten oder Ein- 
richtungen veranstaltet, oder zu einer gemeinsamen Vorstellung oder 
Beschwerde über solche Angelegenheiten oder Einrichtungen Unterschriften 
sammelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bestraft; zugleich 
kann auf Dienstentlassung erkannt werden. 
Die an einer solchen Versammlung, Vorstellung oder Beschwerde 
Beteiligten werden mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten bestraft. 
(§* 101 zit. Ges.) 
Eine Person des Beurlaubtenstandes wird, auch während sie sich 
nicht im Dienste befindet, nach den Vorschriften dieses Abschnitts bestraft, 
wenn sie dem § 101 zuwiderhandelt, oder eine andere der in diesem 
Abschnitte vorgesehenen strafbaren Handlungen im dienstlichen Verkehr 
mit dem Vorgesetzten oder in der Militäruniform begeht, oder wenn sie 
sich des Ungehorsams oder der Widersetzung gegen einen rechtmäßigen 
Befehl in dienstlichen Angelegenhe ten schuldig macht. (6 113 zit. Ges.) 
Bock, Staatsrecht. 37 
 
	        
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