XXXIV. Abschnitt: Das Vereinswesen und das Versammlungswesen. 577
Gegen Beamte kann auf Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Aemter auf die Dauer von 1 bis zu 5 Jahren erkannt
werden. (§8 129).
Die Teilnahme an politischen Vereinen und Versammlungen ist
den zum aktiven Heere gehörigen Militärpersonen untersagt. (s 49 Abls. 2
des Gesetzes vom 2. Mai 1874, S. 45.)
Personen des Beurlaubtenstandes unterliegen den Strafvorschriften
des Gesetzes vom 20. Juni 1872 in der Zeit, in welcher sie sich im
Dienste befinden; außerhalb dieser Zeit finden auf sie nur diejenigen
Vorschriften Anwendung, welche in diesem Gesetze ausdrücklich auf Per-
sonen des Beurlaubtenstandes für anwendbar erklärt sind. G# #6 des Gesetzes
vom 20. Juni 1872, S. 174)
Wird durch den Ungehorsam ein erheblicher Nachteil verursacht,
so tritt strenger Arrest nicht unter 14 Tagen oder Gefängnis oder
Festungshaft bis zu 10 Jahren, im Felde Freiheitsstrafe nicht unter
1 Jahr oder lebenslängliche Freiheitsstrafe ein.
Wird durch den Ungehorsam die Gefahr eines erheblichen Nachteils
herbeigeführt, so tritt Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren, im Felde Frei-
heitsstrafe von 3 Monaten bis zu 3 Jahren ein. (6 93.)
Wer den Gehorsam ausdrücklich verweigert oder seinen Ungehor-
sam sonst durch Worte, Gebärden oder andere Handlungen zu erkennen
gibt, ingleichen wer den Vorgesetzten über einen von ihm erhaltenen
Dienstbefehl oder Verweis zur Rede stellt, oder auf wiederholt er-
haltenen Befehl in Dienstsachen in Ungehorsam verharrt, wird mit
strengem Arrest nicht unter 14 Tagen oder mit Gefängnis oder Festungs-
haft bis zu 3 Jahren bestraft. (5§ 984).
Wer unbefugt eine Versammlung von Personen des Soldaten-
standes behufs Beratung über militärische Angelegenheiten oder Ein-
richtungen veranstaltet, oder zu einer gemeinsamen Vorstellung oder
Beschwerde über solche Angelegenheiten oder Einrichtungen Unterschriften
sammelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bestraft; zugleich
kann auf Dienstentlassung erkannt werden.
Die an einer solchen Versammlung, Vorstellung oder Beschwerde
Beteiligten werden mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten bestraft.
(§* 101 zit. Ges.)
Eine Person des Beurlaubtenstandes wird, auch während sie sich
nicht im Dienste befindet, nach den Vorschriften dieses Abschnitts bestraft,
wenn sie dem § 101 zuwiderhandelt, oder eine andere der in diesem
Abschnitte vorgesehenen strafbaren Handlungen im dienstlichen Verkehr
mit dem Vorgesetzten oder in der Militäruniform begeht, oder wenn sie
sich des Ungehorsams oder der Widersetzung gegen einen rechtmäßigen
Befehl in dienstlichen Angelegenhe ten schuldig macht. (6 113 zit. Ges.)
Bock, Staatsrecht. 37