Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

594 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
falt nicht minder aufrichtig dahin gerichtet sein soll, eintretende Anstände 
und Meinungsverschiedenheiten auf eine dem gemeinsamen Zwecke und 
dem Verhältnisse verbündeter Staaten entsprechende Weise zu erledigen. 
Die Ministerien oder obersten Verwaltungsstellen der Vereins- 
staaten werden überdies dem Bundesrate auf Verlangen jede gewünschte 
Auskunft über die gemeinschaftlichen Angelegenheiten mitteilen. 
Die Gehälter und alle übrigen Kosten der Vereins-Kontrolleure 
und Bevollmächtigten trägt der Verein. (Art. 20.) 
Preußen wird zur Ausübung der ihm nach Art. 20 des Ver- 
trags vom heutigen Tage zustehenden Kontrolle auch Beamte der anderen 
Vereinsstaaten unter Berücksichtigung der Wünsche der betreffenden Re- 
gierungen verwenden. (Schlußprotokoll zu Art. 20.) 
Art. 21 ist ersetzt durch das Patentgesetz vom 25. Mai 1877. 
Chausseegelder oder andere statt derselben be- 
stehende Abgaben, ebenso Pflaster-, Damm-, Brücken= und Fähr- 
gelder, oder unter welchem anderen Namen dergleichen Abgaben be- 
stehen, ohne Unterschied, ob die Erhebung für Rechnung des Staates 
oder eines Privatberechtigten, namentlich einer Kommune geschieht, 
sollen sowohl auf Chausseen, als auch auf unchaussierten Land= und 
Heerstraßen, welche die unmittelbare Verbindung zwischen den aneinander 
grenzenden Vereinsstaaten bilden und auf denen ein größerer Handels- 
und Reiseverkehr stattfindet, nur in dem Betrage beibehalten oder neu 
eingeführt werden können, als sie den gewöhnlichen Herstellungs= und 
Unterhaltungskosten angemessen sind. 
Das in dem Preußischen Chausseegeld-Tarife vom Jahre 1828 
bestimmte Chausseegeld soll als der höchste Satz angesehen und hinführo 
in den Gebieten keines der vertragenden Teile überschritten werden, 
mit alleiniger Ausnahme des Chausseegeldes auf solchen Chausseen, 
welche von Korporationen oder Privatpersonen oder auf Aktien an- 
gelegt sind oder angelegt werden möchten, insofern dieselben nur Neben- 
straßen sind oder bloß lokale Verbindungen einzelner Ortschaften oder 
Gegenden mit größeren Städten oder mit den eigentlichen Haupthandels- 
straßen bezwecken. 
An Stelle der vorstehend in Beziehung auf die Höhe der Chaussee- 
gelder eingegangenen Verbindlichkeit tritt für Oldenburg die Verpflich- 
tung, die dermaligen Chausseegeldsätze nicht zu erhöhen. 
Besondere Erhebungen von Torsperr= und Pflastergeldern 
sollen auf chaussierten Straßen da, wo sie noch bestehen, dem vorstehen- 
den Grundsatze gemäß aufgehoben und die Ortspflaster den Chaussee- 
strecken dergestalt eingerechnet werden, daß davon nur die Chausseegelder 
nach dem allgemeinen Tarife zur Erhebung kommen. (krt. 22.) 
In Betreff des Betrages des Chausseegeldes im Königreiche 
Sachsen und in denjenigen zu dem Thüringischen Vereine gehörigen 
Ländern, wo die Meilen ebenso lang als die Sächsischen Meilen sind, 
verbleibt es bei den darüber in den Schlußprotokollen zu den Ver-
	        
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