Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

XXXV. Abschnitt: Das Zoll= und Handelswesen. 595 
trägen vom 30. März und 11. Mai 1833 getroffenen Verabredungen 
(Schlußprotokoll zu Art. 22), s. auch Nr. 16 des Schlußprotokolls. 
Art. 23 ist ersetzt durch Art. 3 und 54 Abs. 3 und 4 der Reichs- 
Verfassung. 
In den Gebieten der vertragenden Teile sollen Stapel- und Um- 
schlagsrechte auch ferner nicht zulässig sein. Niemand soll zur An- 
haltung, Verladung oder Lagerung gezwungen werden können als in 
den Fällen, in welchen die gemeinschaftliche Zollordnung oder die be- 
treffenden Schiffahrtsreglements es zulassen oder vorschreiben. (Art. 24.) 
Art. 25 ist ersetzt durch Art. 54 Abs. 4 der Reichs-Verfassung. 
Art. 26, 27 sind ersetzt durch Art. 3, 4 Ziff. 1 und 3 der 
Reichs-Verfassung. 
Desgleichen sollen Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbe- 
treibende, welche sich darüber ausweisen, daß sie in dem Vereinsstaate, 
wo sie ihren Wohnsitz haben, die gesetzlichen Abgaben für das von 
ihnen betriebene Geschäft entrichten, wenn sie persönlich oder durch in 
ihren Diensten stehende Reisende Ankäufe machen, oder Bestellungen, nur 
unter Mitführung von Mustern, suchen, in den anderen Staaten keine 
weitere Abgabe hierfür zu entrichten verpflichtet sein. (Art. 26 UMbs. 3.) 
Art. 28 ist ersetzt durch Art. 3, 54 und 55 der Reichs-Verfassung. 
Art. 29 ist ersetzt durch Art. 40 der Reichs-Verfassung. 
Bezüglich der Sicherung der Zollvereinsgrenze siehe 
Gesetz vom 1. Juli 1867 S. 370 und vom 28. Juni 1879 S. 159. 
4. Kapitel. 
Die Zölle. 
In Betreff der Zölle gelten zur Zeit, abgesehen von den be- 
sonders behandelten Vorschriften, das Zollgesetz vom 1. Juli 1869 S. 317 
und 270 mit Berichtigungen im Reichsgesetzblatt von 1869 S. 634 und 
1870 S. 516. Der § 108 Abs. 2, Satz 1, ist durch Gesetz vom 
18. April 1889 S. 53 abgeändert worden. 
Dieses Gesetz regelt: 
in den §§ 1—6 den Verkehr mit dem Vereinsausland 
und zwar 
in § 1 und 2 die Ein-, Aus= und Durchfuhr; 
in § 3 und 4 den Eingangsgzoll; 
in | 5 den Ausgangszoll und 
in § 6 die Zollfreiheit des Durchgangs; 
glin ist zu vergleichen das Zolltarifgesetz vom 25. Dezember 
1902); 
in Abschnitt 2 (§ 7 und 8) die Freiheit des Verkehrs im 
Innern des Vereinsgebiets;
	        
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