38 Erster Teil: Geschichtl. Einleitung und die Verf.-Urkunde.
IV.
Als vertragsmäßige Bestimmung wurde in Anbetracht der in Bayern
bestehenden besonderen Verhältnisse bezüglich des Immobiliar-Versicherungs-
wesens und des engen Zusammenhangs derselben mit dem Hypothekar-
Kreditwesen festgestellt, daß wenn sich die Gesetzgebung des Bundes mit
dem Immobiliar-Versicherungswesen befassen sollte, die vom Bunde zu
erlassenden gesetzlichen Bestimmungen in Bayern nur mit Zustimmung der
Bayerischen Regierung Geltung erlangen können.
V.
Der Königlich Preußische Bevollmächtigte gab die Zusicherung, daß
Bayern bei der ferneren Ausarbeitung des Entwurfs eines Allgemeinen
Deutschen Zivilprozeß-Gesetzbuches entsprechend beteiligt werde.
VI.
Als unbestritten wurde von dem Königlich Preußi-
schen Bevollmächtigten zugegeben, daß selbst bezüglich der
der Bundeslegislative zugewiesenen Gegenstände die in
den einzelnen Staaten geltenden Gesetze und Verordnungen
in so lange in Kraft bleiben und auf dem bisherigen Wege
der Einzelngesetzgebung abgeändert werden können, bis
eine bindende Norm vom Bunde ausgegangen ist.
VII.
1. Der Königlich Preußische Bevollmächtigte gab die Erklärung ab,
daß Se. Majestät der König von Preußen krost der Allerhöchstihnen
zustehenden Präsidialrechte, mit Zustimmung Sr. Majestät des Königs
von Bayern, den Königlich Bayerischen Gesandten an den Höfen, an
welchen solche beglaubigt sind, Vollmacht erteilen werden, die Bundes-
gesandten in Verhinderungsfällen zu vertreten.
2. Indem diese Erklärung von den Königlich Bayerischen Bevollmächtigten
acceptiert wurde, fügten diese bei, daß die Bayerischen Gesandten angewiesen
sein würden, in allen Fällen, in welchen dies zur Geltendmachung allgemein
Deutscher Interessen erforderlich oder von Nutzen sein wird, den Bundes-
gesandten ihre Beihilfe zu leisten.
VIII.
1. Der Bund übernimmt in Anbetracht der Leistungen der Bayerischen
Regierung für den diplomatischen Dienst desselben durch die unter zi VII
erwähnte Bereitstellung ihrer Gesandtschaften und in Erwägung des Um-
standes, daß an denjenigen Orten, an welchen Bayern eigene Gesandt-
schaften unterhalten wird, die Vertretung der Bayerischen Angelegenheiten
dem Bundesgesandten nicht obliegt, die Verpflichtung, bei Feststellung der
Ausgaben für den diplomatischen Dienst des Bundes der Bayerischen
Negierung eine angemessene Vergütung in Anrechnung zu bringen.
2. Ueber Festsetzung der Größe dieser Vergütung bleibt weitere Ver-
einbarung vorbehalten.
IX.
Der Kuniglich Preußische Bevollmächtigte erkannte es als ein Recht
der Bayerischen Regierung an, daß ihr Vertreter im Falle der Verhinderung
Preußens den Vorsitz im Bundesrate führe.