Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

646 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
12 Bataillone Verkehrstruppen: 
. die Eisenbahn-Brigade mit 3 Regimentern in Berlin 
à 2 Bataillone.... .. . — 6 Batalllone, 
. das bayerische Eisenbahn-Bataillon in München . 1 » 
. die 3 Telegraphen-Bataillone in Berlin, Frank- 
furt a#O. und Koblennzs 3 „ 
(Sachsen hat 1 Kompagnie, Bayern und 
Württemberg je 1 Detachement.) 
. die bayerische Telegraphen-Kompagnie in München, 
das Luftschiffer-Bataillon in Berlin mit einer Ab- 
teilung bayerischer Luftschiffer in München 1 „ 
. die sächs. Betriebsabteilung in Berlin 
bis jetzt zusammen 11 Bataillone. 
Die ostasiatische Besatzungsbrigade in Tientsin 
besteht aus 
3 Regimentern Infanterie in Shanghai, Tientsin und Peking, 
1 Eskadron Jäger zu Pferd in Tientsin, 
1 fahrenden Batterie in Tientsin, 
1 Gebirgsbatterie in Shanghai, 
1 Kompagnie Pioniere in Tientsin. 
2 Feldlazareten, 
1 Maschinengewehr-Abteilung. 
d d .— 
  
— 
  
S 
  
  
7. Kapitel. 
Die Festungen. 
Das Recht, Festungen innerhalb des Bundesgebietes anzulegen, 
umzubauen, zu ändern und zu erweitern, steht dem Kaiser zu, welcher 
die Bewilligung der dazu erforderlichen Mittel, soweit das Ordinarium 
sie nicht gewährt, nach Abschnitt XII beantragt. (Reichs-Verf. Art. 65.) 
Für Bayern gilt in dieser Beziehung folgendes: 
„Die Anlage von neuen Befestigungen auf bayerischem Gebiete 
im Interesse der gesamten deutschen Verteidigung wird Bayern im 
Wege jeweiliger spezieller Vereinbarung zugestehen. An den Kosten 
at den Bau und die Ausrüstung solcher Befestigungsanlagen auf 
einem Gebiete beteiligt sich Bayern in dem seiner Bevölkerungszahl 
entsprechenden Verhältnisse gleichmäßig mit den andern Staaten des 
deutschen Bundes; ebenso an den für andere Festungsanlagen etwa 
seitens des Bundes zu bewilligenden Extraordinarien (Vertrag Ziff. III 
§ 5 Nr. V). Und das Schlußprotokoll bestimmt dann hiezu noch: 
Bayern erhält die Festungen Ingolstadt und Germersheim, sowie die 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.