Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

702 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
Bezirkskommandeur seines Aufenthaltsortes oder bei dem Kommando 
einer Unteroffizierschule zu melden. 
Bei dieser Meldung ist der Meldeschein vorzulegen. 
Jeder sich Meldende wird ärztlich untersucht und einer Prüfung 
in den Elementar-Lehrgegenständen unterworfen. 
Wird er für Infanterie brauchbar befunden und hat er einige 
Kenntnisse im Lesen, Schreiben und Rechnen bewiesen, so wird er, so- 
fern Stellen offen sind, eingestellt oder es wird ihm durch die Unter- 
offizierschule, welcher er zugeteilt wird, ein Annahmeschein erteilt. 
Die Annahme erfolgt nur, sobald sich der Freiwillige zu einer 
vierjährigen aktiven Dienstzeit nach erfolgter Ueberweisung aus der Unter- 
offizierschule an einen Truppenteil verpflichtet. 
Nach Erteilung eines Annahmescheins tritt der Freiwillige in die 
Reihe der vorläufig in die Heimat beurlaubten Freiwilligen. 
Entlassungen von Unteroffizierschülern erfolgen stets zur Dis- 
position der Ersatzbehörden. Sie werden durch die den Unteroffizierschulen 
vorgesetzte Militärbehörde verfügt. 
Durch eine derartige Entlassung wird die Verpflichtung zu 4jähriger 
aktiver Dienstzeit gelöst. 
Bei späterer Erfüllung der gesetzlichen Dienstpflicht wird die in 
einer Unteroffizierschule zugebrachte Zeit nicht in Anrechnung gebracht. 
Die Meldepflicht. 
Nach Beginn der Militärpflicht haben die Wehr- 
pflichtigen die Pflicht, sich zur Aufnahme in die Rekru- 
tierungsstammrolle anzumelden (Meldepflicht). (R.-M.-G. 8 31.) 
Diese Meldung muß in der Zeit vom 15. Januar bis zum 
1. Februar erfolgen. 
Die Anmeldung erfolgt bei der Ortsbehörde des- 
jenigen Orts, an welchem der Wehrpflichtige seinen 
dauernden Aufenthalt hat. 
Hat der Militärpflichtige keinen dauernden Aufenthalt, so meldet 
er sich bei der Ortsbehörde seines Wohnsitzes. (W.-G. § 17; Gesetz vom 
6. Mai 1880 Art. II 8§ 12.) 
Wer innerhalb des Reichsgebiets weder einen dauernden Auf- 
enthaltsort, noch einen Wohnsitz hat, meldet sich in seinem Geburts- 
orte zur Stammrolle, und wenn der Geburtsort im Auslande liegt, 
in demjenigen Orte, in welchem die Eltern oder Familienhäupter ihren 
letzten Wohnsitz hatten. (Gesetz vom 6. Mai 1880, Art. II § 12.) 
Bei der Anmeldung zur Stammrolle ist das Ge- 
burtszeugnis vorzulegen, sofern die Anmeldung nicht am Ge- 
burtsorte selbst erfolgt. 
Sind Militärpflichtige von dem Orte, an welchem sie sich 
nach Absatz 2 und 3 zur Stammrolle anzumelden haben, zeitig ab- 
wesend (auf der Reise begriffene Handlungsgehilfen, auf See befind- 
 
	        
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