728 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Von dem Nachweise der wissenschaftlichen Befähigung dürfen durch
die Ersatzbehörden 3. Instanz entbunden werden:
a) junge Leute, welche sich in einem Zweige der Wissenschaft oder
Kunst oder in einer anderen, dem Gemeinwesen zugute kommenden
Tätigkeit besonders auszeichnen;
b) kunstverständige oder mechanische Arbeiter, welche in der Art
ihrer Tätigkeit Hervorragendes leisten;
) zu Kunstleistungen angestellte Mitglieder landesherrlicher Bühnen.
Personen, welche auf eine derartige Berücksichtigung Anspruch
machen, haben ihrer Meldung die erforderlichen amtlich beglaubigten
Zeugnisse beizufügen. Dieselben find nur einer Prüfung in den Ele-
mentarkenntnissen zu unterwerfen, nach deren Ausfall die Ersatzbehörde
3. Instanz entscheidet, ob der Berechtigungsschein zu erteilen ist
oder nicht.
Militärpflichtige, welche zurückgestellt worden sind, dürfen — mit
Genehmigung der Ersatzbehörde 3. Instanz — während der Dauer der
Zurückstellung die Berechtigung zum Einjährigen-Dienste nachträglich
nachsuchen.
III. Der Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung.
a) Durch Schulzeugnisse.
Diejenigen Lehranstalten, welche gültige Zeugnisse über die wissen-
schaftliche Befähigung für den Einjährig-Freiwilligen-Dienst ausstellen
dürfen, werden durch den Reichskanzler anerkannt und klassifiziert.
Die nach Absatz 1 anerkannten Lehranstalten werden durch das
Zentralblatt für das Deutsche Reich zur Kenntnis gebracht.
Im Zweifelsfalle empfiehlt sich eine direkte Anfrage bei der be-
treffenden Lehranstalt.
Reifezeugnisse für die Universität und die derselben gleichgestellten
Hochschulen und Reifezeugnisse für die 1. Klasse solcher Lehranstalten,
bei welchen der 1jährige erfolgreiche Besuch der 2. Klasse zur Darlegung
der wissenschaftlichen Befähigung genügt, machen die Beibringung der
Zeugnisse über die wissenschaftliche Befähigung für den Einjährig-
Freiwilligen-Dienst entbehrlich.
Der 1jährige Besuch der 2. Klasse des Kadettenkorps genügt zum
Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung.
Der Reichskanzler ist ermächtigt, in besonderen Fällen ausnahms-
weise einzelnen für das akademische Studium befähigenden Reifezeugnissen
ausländischer höherer Lehranstalten die Bedeutung eines gültigen Zeug-
nisses der wissenschaftlichen Befähigung für den Einjährigen-Dienst
beizulegen. ·
Außerdem darf in besonderen Fällen ausnahmsweise dem Zeugnis
über die bestandene Abschlußprüfung an einer deutschen Lehranstalt, bei
welcher nach dem 6. Jahrgang eine solche Prüfung stattfindet, die Be-