Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

728 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
Von dem Nachweise der wissenschaftlichen Befähigung dürfen durch 
die Ersatzbehörden 3. Instanz entbunden werden: 
a) junge Leute, welche sich in einem Zweige der Wissenschaft oder 
Kunst oder in einer anderen, dem Gemeinwesen zugute kommenden 
Tätigkeit besonders auszeichnen; 
b) kunstverständige oder mechanische Arbeiter, welche in der Art 
ihrer Tätigkeit Hervorragendes leisten; 
) zu Kunstleistungen angestellte Mitglieder landesherrlicher Bühnen. 
Personen, welche auf eine derartige Berücksichtigung Anspruch 
machen, haben ihrer Meldung die erforderlichen amtlich beglaubigten 
Zeugnisse beizufügen. Dieselben find nur einer Prüfung in den Ele- 
mentarkenntnissen zu unterwerfen, nach deren Ausfall die Ersatzbehörde 
3. Instanz entscheidet, ob der Berechtigungsschein zu erteilen ist 
oder nicht. 
Militärpflichtige, welche zurückgestellt worden sind, dürfen — mit 
Genehmigung der Ersatzbehörde 3. Instanz — während der Dauer der 
Zurückstellung die Berechtigung zum Einjährigen-Dienste nachträglich 
nachsuchen. 
III. Der Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung. 
a) Durch Schulzeugnisse. 
Diejenigen Lehranstalten, welche gültige Zeugnisse über die wissen- 
schaftliche Befähigung für den Einjährig-Freiwilligen-Dienst ausstellen 
dürfen, werden durch den Reichskanzler anerkannt und klassifiziert. 
Die nach Absatz 1 anerkannten Lehranstalten werden durch das 
Zentralblatt für das Deutsche Reich zur Kenntnis gebracht. 
Im Zweifelsfalle empfiehlt sich eine direkte Anfrage bei der be- 
treffenden Lehranstalt. 
Reifezeugnisse für die Universität und die derselben gleichgestellten 
Hochschulen und Reifezeugnisse für die 1. Klasse solcher Lehranstalten, 
bei welchen der 1jährige erfolgreiche Besuch der 2. Klasse zur Darlegung 
der wissenschaftlichen Befähigung genügt, machen die Beibringung der 
Zeugnisse über die wissenschaftliche Befähigung für den Einjährig- 
Freiwilligen-Dienst entbehrlich. 
Der 1jährige Besuch der 2. Klasse des Kadettenkorps genügt zum 
Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung. 
Der Reichskanzler ist ermächtigt, in besonderen Fällen ausnahms- 
weise einzelnen für das akademische Studium befähigenden Reifezeugnissen 
ausländischer höherer Lehranstalten die Bedeutung eines gültigen Zeug- 
nisses der wissenschaftlichen Befähigung für den Einjährigen-Dienst 
beizulegen. · 
Außerdem darf in besonderen Fällen ausnahmsweise dem Zeugnis 
über die bestandene Abschlußprüfung an einer deutschen Lehranstalt, bei 
welcher nach dem 6. Jahrgang eine solche Prüfung stattfindet, die Be- 
 
	        
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