Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

742 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
Die Einjährig-Freiwilligen-Mediziner können nach halbjähriger 
Dienstzeit mit der Waffe unter Vorbehalt zur Reserve beurlaubt werden. 
4. Die Bekleidung, Berpflegung und Ausrüstung. 
Einjährig-Freiwillige müssen sich die etatsmäßigen Groß= und 
Kleinmontierungsstücke aus eigenen Mitteln beschaffen und während des 
Einjährigen-Dienstes in Friedenszeiten für ihre Verpflegung, sowie für 
ihr Quartier selbst sorgen. 
Die zur Ausrüstung erforderlichen Stücke, einschließlich der Reit- 
zeugstücke, werden aus den Beständen des Truppenteils gegen Zahlung 
des durch die Etats festgesetzten jährlichen Ausrüstungsgeldes geliefert. 
Die Waffen werden unter der Bedingung verabfolgt, sie aus eigenen 
Mitteln in einem brauchbaren Zustande zu erhalten und ebenso bei der 
Entlassung zurückzuliefern. 
Wenn ein Freiwilliger seine Bekleidung mitbringt, so geschieht 
es insoweit auf seine Gefahr, als dieselbe vom Truppenteil nicht an- 
genommen werden darf, wenn sie nicht vorschriftsmäßig angefertigt ist. 
Es liegt daher im Interesse jedes Freiwilligen, sich die erforder- 
lichen Bekleidungsstücke durch die Bekleidungskommission des Truppen- 
teils gegen Zahlung der Etatspreise beschaffen zu lassen. 
Wenn Einjährig-Freiwillige während ihrer Dienstzeit erklären, 
sich während des Restes derselben aus eigenen Mitteln nicht unter- 
halten zu können, auch die ausnahmsweise Aufnahme derselben in die 
Verpflegung als Einjährig-Freiwillige gemäß § 94, 11. der Ersatz- 
Ordnung nicht gerechtfertigt erscheint, so verlieren sie die Eigenschaft 
als Einjährig-Freiwillige und das Recht, nach 1jähriger Dienstzeit 
zur Reserve beurlaubt zu werden. 
Eine Rückerstattung der durch die Selbstbeschaffung der Mon- 
tierungsstücke 2c. ihnen erwachsenden Kosten findet nicht statt. 
Sämtliche Groß= und Kleinmontierungsstücke verbleiben beim Aus- 
scheiden des Freiwilligen aus dem Dienst Eigentum desselben. Die 
Ausrüstungsstücke sind zurückzuliefern. 
Diejenigen Einjährig-Freiwilligen, welche bei Eintritt der Mobil- 
machung bereits dienen und einem Truppenteil der Feldarmee über- 
wiesen werden, sind aus den Beständen ihres Truppenteils feldmäßig 
zu bekleiden, auszurüsten und während des mobilen Verhältnisses in 
feldmäßiger Ausrüstung 2c. für Rechnung des Truppenteils zu unter- 
halten. Die von ihnen bezahlten Bekleidungsstücke verbleiben ihr Eigen- 
tum, können aber auch gegen Vergütung des Abschätzungswertes vom 
Ersatz-Truppenteil übernommen werden. Die von ihnen gezahlte Ver- 
gütung für die Benutzung von Ausrüstungsstücken wird ihnen beim 
Einrücken in den Etat eines Truppenteils der Feldarmee vom 1. des 
Monats ab, in welchem die Mobilmachung befohlen worden, zurückgezahlt. 
Diejenigen Einjährig-Freiwilligen, welche bei Eintritt der Mobil- 
machung bereits dienen und einem Truppenteil der Besatzungsarmee
	        
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