Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

XXXVI. Abschnitt: Das Reichskriegswesen. 753 
Zu den Frühjahrs-Kontrollversammlungen werden die Angehörigen 
der Land- und Seewehr 1. Aufgebots, sowie die Ersatzreservisten und 
Marine-Ersatzreservisten herangezogen. 
Mannschaften der Land- und Seewehr 1. Aufgebots, welche im 
Herbst zur Land- bezw. Seewehr 2. Aufgebots übergeführt werden, sind 
behufs Berufung zu den Herbst-Kontrollversammlungen von den Früh- 
jahrs-Kontrollversammlungen des betreffenden Jahres entbunden. (Gesetz 
vom 11. Februar 1888 Art. II 8§8 5. 12 und 20.) 
In denjenigen Kontrollezirken, in welchen schiffahrttreibende 
Mannschaften des Beurlaubtenstandes in größerer Zahl vorhanden, 
dürfen durch die Generalkommando's im Laufe des Monats Januar 
besondere Schiffer-Kontrollversammlungen anberaumt werden. 
Die Einberufung zu den Kontrollversammlungen erfolgt in der 
Regel durch öffentliche Aufforderung. 
Zu jeder Kontrollversammlung sind die Militärpapiere mit zur 
Stelle zu bringen. 
Die nach Mitteilung der Seemannsämter für deutsche Handels- 
schiffe Angemusterten sind während der Dauer der bei der An- 
musterung eingegangenen Verpflichtungen von der Teilnahme an den 
Kontrollversammlungen befreit. (Wehr-Ges. § 13, 5.) 
Die schiffahrttreibenden und die im Auslande befindlichen 
Personen sind in der Regel von dem persönlichen Erscheinen bei den 
Kontrollversammlungen zu entbinden. 
Es genügt die Festsetzung, daß die Mannschaften sich in der 
1. Hälfte des Monats November mündlich oder schriftlich bei ihrer 
Kontrollstelle zu melden und etwaige Veränderungen in ihren bürger- 
lichen Verhältnissen hierbei anzugeben haben. 
Wer durch Krankheit oder dringende Geschäfte, welche so unvor- 
hergesehen eintreten, daß ein Befreiungsgesuch nicht mehr eingereicht 
werden kann, von der Teilnahme an der Kontrollversammlung abgehalten 
wird, muß vorher oder spätestens zur Stunde derselben durch eine 
Bescheinigung der Orts= oder Polizeibehörde entschuldigt werden. 
Wer zur Teilnahme an der Kontrollversammlung verpflichtet ist, 
bis 15. April bezw. 15. November aber zu derselben keine Aufforderung 
erhalten hat, auch nicht von der Kontrollversammlung befreit ist, ist 
verpflichtet, sich zu den angegebenen Zeitpunkten mündlich oder schrift- 
lich bei der zuständigen Kontrollstelle zu melden. 
Die Reservepflicht. 
Die Reservepflicht wird von demselben Zeitpunkt ab berechnet, 
wie die aktive Dienstpflicht, auch wenn in der Erfüllung der letzteren 
eine Unterbrechung stattgefunden hat. 
Die Mannschaften der Reserve (Reservisten) werden in Jahresklassen 
nach ihrem Dienstalter eingeteilt. 
Boc, Staatsrecht. 48
	        
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