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I. Abschnitt: Die natürliche Grundlage des Reiches. 55
zukommt, und zwischen Staatsbürgerrecht, d. h. der Fähigkeit
zur vollen Ausübung aller staatsbürgerlichen Rechte, namentlich
auch des aktiven und passiven Wahlrechts. Es sind in einer
Reihe deutscher Verfassungen für diese Fähigkeit zur Ausübung
aller politischen Rechte für das Staatsbürgerrecht in
engerem Sinne besondere Voraussetzungen auch dem In-
länder gegenüber gegeben und deshalb wurde bestimmt, daß der
Angehörige eines deutschen Bundesstaates in jedem anderen
Bundesstaate zur Erlangung des Staatsbürgerrechts unter den-
selben Voraussetzungen wie der Einheimische und unter Ueber-
nahme derselben Verpflichtungen, wie sie z. B. in Beziehung
auf die Militärpflicht für die Staatsangehörigen bestehen, zu-
gelassen werden soll. (Stien. Bericht 1867, S. 244).
Religionsfreiheit. Für sämtliche Staatsangehörigen be-
steht im ganzen Bundesgebiet vollkommene Gleichheit im Genusse
der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ohne Rüccksicht auf
das religiöse Bekenntnis (s. Ges. v. 3. Juli 1869, S. 292.)
Die Freiheit der Verheiratung durch Gesetz vom 4. Mai 1868
S. 149 betr. die Aufhebung der polizeilichen Beschränkungen
der Eheschließung. (Vergl. hiezu Art. 80 Ziff. Nr. 7 der
Verfassung des deutschen Bundes 1870 S. 647 und Art. 1 des
Vertrags vom 25. November 1870 S. 654.)
Das Recht der Wahl und der Wählbarkeit zum
Reichstag (Wahlgesetz vom 31. Mai 1869 § 1u. 4, S. 145)
und des Rechts der Anfechtung der Reichstagswahl durch jeden
Wahlberechtigten. (Sten. Ber. 1874 1 S. 721 u. § 4 der Geschäfts-
Ordnung des Reichstags).
Das Recht der Petition, in Reichs-Verfassung Art. 23.
Das Recht auf Rechtsschutz in Reichs-Verfassung Art. 77
und auf Schutz gegen Auslieferung an eine aus-
ländische Regierung zur Verfolgung oder Be-
strafung in § 9 des St.-Ges.-B. und der Anspruch auf Ent-
schädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft. (Gesetz vom
14. Juli 1904, S. 321).
Der Anspruch aller Deutschen auf den Schutz des
Reiches gegen Über dem Auslande in Reichs-Verfassung
Art. 3, Abs. 6. Hier ist auch anzufügen, daß Eigentümer
von Kauffahrteischiffen gegenüber dem Ausland nur dann be-
rechtigt sind, die Reichsflagge zu führen, wenn ihnen das Reichs-
indigenat zusteht. (Gesetz vom 22. Juni 1899, S. 319).
Wenn in Art. 3, Abs. 3 der Reichs-Verfassung gesagt ist, daß
diejenigen Bestimmungen, welche die Armenversorgung und die Aufnahme
in den lokalen Gemeindeverband betreffen, durch den im Abs. 1 dieses
Artikels ausgesprochenen Grundsatz nicht berührt werden, so ist hierzu zu