XXXVII. Abschnitt: Das Finanzwesen. 787
bayerische Heer erforderlichen Summe an Bayern nachzuweisen ist.
(Schluß-Bestimmung zum XI. Abschnitt der Reichs-Verfassung.)
Die Ausgaben teilen sich ab in:
A. Fortdauernde Ausgaben des ordentlichen Etats, und zwar:
J. Bundesrat;
II. Reichstag;
III. Reichskanzler und Reichskanzlei;
IV. Auswärtiges Amt;
V. Reichsamt des Innern;
VI. Verwaltung des Reichsheeres;
VII. Reichsmilitärgericht;
VIII. Verwaltung der Kaiserlichen Marine;
LX. Reichsjustizverwaltung;
X. Reichsschatzamt;
XI. Reichseisenbahnamt;
XII. Reichsschuld;
XIII. Rechnungsbof;
XIV. Allgemeiner Pensionsfonds;
XV. Reichsinvalidenfonds;
XVI. Post= und Telegraphen-Verwaltung;
XVII. Reichsdruckerei;
XVIII. Eisenbahnverwaltung.
B. Einmalige Ausgaben:
a) des ordentlichen Etats;
b) des außerordentlichen Etats.
9. Kapitel.
Die Einnahmen des Reichs.
Zur Bestreitung aller gemeinschaftlichen Ausgaben dienen:
1. die Ueberschüsse der Vorjahre. Bestehen jedoch diese Ueberschüsse
in Ersparnissen bei sogenannten übertragbaren Fonds, so werden
diese dem Fond des kommenden Jahres zugeschlagen;
2. die Zölle, die gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern und Aversen,
Bayern, Württemberg und Baden haben in dieser Beziehung eine
Ausnahmestellung; (Reichs-Verf. Art. 38 und Gesetz vom 3. Juni 1906
S. 6
3. die Honeinschaftlichen Einnahmen aus dem Post= und Telegraphen=
wesen; Bayern und Würtemberg haben hierbei eine Aus-
nahmestellung;
4. die Erträge und Erlöse aus den Fonds und aus dem übrigen beweg-
weglichen und unbeweglichen Reichsvermögen, sowie die Einnahmen
aus Unternehmungen (Betrieben und Anstalten, Instituten) des Reichs;
. die Reichssteuern und Abgaben, Gebühren. (Gesetz vom 3. Juni 1906 8 2.
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