Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

II. Abschnitt: Das Reich und die Bundesstaaten. 71 
beschädigungen, worüber in dem Königreich Württemberg die der- 
zeit bestehenden Gesetze und Einrichtungen vorerst und bis zur 
Regelung im Wege der Bundesgesetzgebung in Geltung verbleiben 
(s. auch Reichs-Verfassung Art. 61 und Konvention Art. 10). Die Reichs- 
militärstrafgerichts Ordnung vom 1. Dezember 1898, S. 1189 gilt mit 
Wirkung vom 1. Oktober 1900 nun auch für Württemberg. 
5. Nach der Schlußbestimmung zum XlI. Abschnitt der Reichs-Ver- 
fassung kommen die in diesem Abschnitt enthaltenen Vorschriften 
betreffend das Reichskriegswesen in Württemberg nach näherer Be- 
stimmung der Militär-Konvention vom 21/.25. November 1870 
zur Anwendung. 
Baden: 
In Baden bleibt die Besteuerung des inländischen Bieres und 
der Ertrag derselben der Landesgesetzgebung vorbehalten (Reichs- 
Verfassung Art. 35, Abs. 2 und Art. 38, Abs. 4). 
  
7. Kapitel. 
Der Schutz der besonderen Rechte der Bundesstaaten. 
Sowohl die Vertragsbestimmungen über Vorrechte als die Reservat- 
rechte der Bundesstaaten bilden einen integrierenden Bestandteil der 
Reichs-Verfassung und es ist in dieser Hinsicht in Betreff Bayerns in 
III. § 7 des Vertrags noch ausdrücklich vereinbart, daß in allen Fällen, 
in welchen zwischen den Vertragsbestimmungen und dem Texte der 
Reichs-Verfassung eine Verschiedenheit besteht, für Bayern lediglich die 
ersteren Geltung und Verbindlichkeit haben. 
Alle diese Rechte sind durch Reichs-Verfassung Artikel 78 garan- 
tiert und geschützt, welcher lautet: - 
„Veränderungen der Verfassung erfolgen im Wege der Gesetz- 
gebung. Sie gelten als abgelehnt, wenn sie im Bundesrate 14 Stimmen 
gegen sich haben. 
Diejenigen Vorschriften der Reichs-Verfassung, durch welche be- 
stimmte Rechte einzelner Bundesstaaten in deren Verhältnis zur Ge- 
samtheit sestgestellt sind, kömmen nur mit Zustimmung des berechtigten 
Bundesstaates abgeändert werden.“ 
  
8. Kapitel. 
Die Pflichten der Bundesmitglieder. 
Andererseits haben die einzelnen Bundesglieder 
auch gleiche Pflichten. Jedes einzelne Mitglied ist dem Reiche 
nach Maßgabe der Reichs-Verfassung gleichmäßig unterthan und wenn 
je Bundesglieder ihre verfassungsmäßigen Bundespflichten nicht erfüllen 
würden, könnten sie dazu im Wege der Exekution angehalten werden 
Reichs-Verfassung Art. 19).
	        
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