Heinrich II. der ältere von NiederBaiern. 1323.
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1323
mal 22
— 30.
iun. 13
DD
: 1ul.
3l
oct. 3
nov. 11
dec. 13
1324
märz 12
— 17
— 21
apr. 18
maı 17
— 21
oct. 4
Regenspurch
Landshut
NiederAlt-
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Wazzerburg
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Vilshoven
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Landshut
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Landshut
‚ singen verboten war;' dass aber nun Friedrich erzbischof von Salzburg, Niclas bischof von
Regensburg, Albrecht bischof von Passau, Ulrich bischof von Chiemsee und.das capitel
von Freising während der dortigen sedisvacanz sie auf ihre demüthige bitte aus dem bann
gelassen, und gottesdienst und singen in ihrem land wieder erlaubt haben, und geloben nun
gott zur besserung und ihnen zur ergetzung für sich und ihre erben eidlich, dass weder sie
noch ihre nachkommen durch ritterschaft durch heirath durch heerfahrt noch durch sonst was
keine klauensteuer oder achtel oder andern theil der leut hab, oder ganzen halben oder andern.
theil des dienstes ab den gütern, oder andere forderung oder steuer die unbillig ist nimmer
mehr nehmen werden. Ocfele Script. 2,140. Fischer Kl. Schriften 1,301. Mon. Boic. 306,98. —
* Gegeben samstag nach pfingsten. Von könig Ludwig dem Baiern bestätigt mit urk. d. d. Lands-
hut 1323 iun. 12.
beurkundet dass er um die viehsteuer die von den leuten und gütern des gotteshauses Passau ge-
nommen worden ist, sich verbunden habe und gegangen ist an genannte schiedsleute, und dass
er alles was diese sprechen dem gotteshaus und seinen leuten vollführen wolle. Mon. Boic.
306,101. Vergl. Reg. Boic. 6,96 wo ausdrücklich nur Heinrich als aussteller genannt ist.
und Otto und Heinrich wiederliolen den am 21. d.m. gegebenen versicherungsbrief künftig keine
klauensteuer mohr erheben zu wollen. Ocfele Script. 2,141. Fischer Kl. Schr. 1,305. Gegeben
montag nach Urban. — Die erste hälfte der urk. mit dem vielleicht nur verschriebenen datum:
montag vor Urban: Ried Cod. Rat. 2,801.
gebietet seinen viztumen richtern und amtleuten die chorherrn und das gotteshaus zu Freising,
“ nachdem sie ihm aus dem bann verholfen, worin er wegen der klauenstener verfallen war,
bei allen den rechten zu belassen, welche könig Otto allen geistlichen und weltlichen edeln
und unedeln mittelst der’grossen handfeste gegeben, mit ausnahmo iedoch der leut und güter
da das achttheil von gefallen ist. Reg. Boic. 6,100. |
bestätigt dem abt und convent von Fürstencell was sie von Heinrich dem älten Schade zu Erlwanch
gckauft haben, indem er ihnen zugleich die lehenschaft eignet. Mon. Boic. 5,51.
und Otto und lleinrich belchnen ihren liener Protwiz mit höfen zu Pachling und zu Pillinssperg.
Ocfele Script. 2,316 extr.
eignet den klosterfrauen zu AltenlIohenau einen hof zu Fönersperg den ihnen die Preningerin,
die ihn als morgengabe besass, zugewendet hat. Reg. Boic. 6,105. .
und Otto und Ileinrich verschreiben Margarethen des Schenken von Flügelsberg schwester fünfzig
pfund heimsteuer auf die herzoglichen urbarn zu Ilonheim. Reg. Boic. 6,111.
und dieselben bestätigen dem gotteshaus AltenlIohenau die eingerückte urkunde herzog Stephans
d. d. Burghausen 1307 märz 25, freie 'salzfuhr zu Traunstein betr. Mon. Boic. 17,40
und dieselben beurkunden dass sie den fried und satz den genannte getaidingt und gemacht haben
zwischen den herzogen von Ocstreich und ihnen, vom vergangenen andreastag bis nächsten
gcorgstag. und dann auf vierwöchentliche kündigung, halten wollen. Mon. Boic. 306,107. —
Vergl. den brief der schiedsleute d. d. Passau 1323 nov. 30. Reg. Boic. 6,118.
und dieselben weisen Peters (?) der Pesingerin und ihren kindern für den ihr um 200 pfund ab-
gekauften antheil an Wiesenfelden statt baaren geldes renten an zu Lindenawe usw. Reg.
Boic. 6,128.
und dieselben verschreiben der Osanne Tettenheimer für eine schuld von‘ hundert pfund Münd-
richingen. Reg. Boic. 6,129.
bestätigt dem kloster Fürstencell den brief welchen Heinrich von Sigenheim demselben über Mair
Ulrichs kinder von Mistelbach gegeben hat. Reg. Boic. 6,129.
genchmigt dass Hiltprand der alt Chamerawer an Friedlein den Teuschlein zu rechtem Ichen das
gut zu Wurtz verleiht gegen verzicht auf andere güter. Reg. Boic. 6,131 denn die urk. wird
doch wohl von dem herzog ausgestellt sein ?
verordnet dass abt und convent zu Tegernsee nur dann zur jährlichen entrichtung zweier drei-
linge weins für geleit verpflichtet sein sollen, wenn sie wirklich wein von ihren urbarn in
Oestreich heimführen, nicht aber dann wenn sie daran verhindert sind. Ocfele Script. 2,89.
Mon. Boic. 6,245.
eignet mit scines lieben bruders Otto und seines lieben vetters Heinrich willen dem gotteshaus
Schönthal güter zu Turdaw und sonst, die früher lehnbar waren. Mon. Boic. 26,105.
-Jund Otto und Heinrich beurkunden weitläuftig wie genannte zwölf schiedrichter um alle krieg
und aufläuf die zwischen ihnen aufgestanden sind, und um alle gebresten die ihre lande
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