Full text: Wittelsbachische Regesten.

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Oito IV von NiederBaiern. 1308. 
  
1308 
1310 
dec. 21 
1312 
sept. 7, 
4327 _ 
feb. 3° 
1331 | 
iun. 29 
iul. 
aug. 
— 12 
noV, 
— 13: 
1332 
feb. 3 
märz 23 
apr. 24 
nov. 
4333 
ian. 22 
  
Regenspurch 
26 | 
Wazzerburg 
Lengfeld 
München 
Purchausen 
Geburt als sohn herzog Stephans von'NiederBaiern und der Jeut tochter des herzogs Bolko von 
Schlesien. Die einzige angabe die wir über das alter haben, ist eine stelle im Chron. de du- 
cibus Baw. ap. Böhmer 1 ‚139 worin cs heisst: Otto rex Ungarie et dux Bawarie considerans 
se in proximo moriturum (er starb 1312 sept.7), commisit filium suum predictum et fratris sui 
Stephani defuncti pueros lleinricum et Ottonem, quorum primus erat circa annos octo, secun- 
dus circa quatuor vel quinque, civibus seu civitatibus Landzhut ct'Straubing. Iliernach war 
also Otto 1307 oder 1308 geboren. 
Erbfolge gemeinschaftliche mit seinem älteren 1304 gebornen, nun acht iahre alten, bruder 
Neinrich II dem älteren durch den heute erfolgten tod ihres vaters Stephan, unter der pfleg- 
schaft ihres oheims herzog Ottos III, der mit seinen neffen die gemeinschaft NiederBaierns 
fortsctzt. 
Erledigung der bisherigen pflegschaft durch den tod herzog Ottos III. Es entsteht nun 
ein streit um die niederbairische pflegschaft, die zuletzt in den händen herzog Ludwigs von 
OberBaiern,nachherigen römischen königs, bleibt. Die regierungsurkunden wurden übrigens 
immer unter den namen der drei niederbairischen herzoge ausgestellt, nämlich dieser beiden 
brüder Ieinrich U und Otto IV und ihres vetters HeinrichsIIl des iüngern, sohn von Otto II. 
eignet dem kloster Beinharting die leute im gericht Falkenstein, die cs von den Halerprukkern 
gckauft-hat, die von ihm lehen waren. Mon. Boic. 5,476. Reg. Boic. 6,216. 
und Heinrich III der jüngere verbünden sich ewiglich zu kaiser Ludwig und dessen erben wider 
männiglich die ihm unrecht thun’wollen an leib ehren und gut, und besonders wider ihren 
- bruder und vetter herzog Heinrich II dessen helfer und diener, dass ihnen ihre pfandschaft 
die zu ihrem land gehört und dessen landesmarken wieder werden mögen. Ocfele Script.2,155. 
Fischer Geschichte des Despotismus 131. 
gewährt der stadt Regensburg und ihren belfern seine huld und gnade wegen allen aufläufen und 
schäden die mit brand und todtschlag zwischen ihm und der stadt geschehen sind, und nimmt 
die bürger mit leib und gut in seinen schirm. Reg. Boic. 6,376. 
und Heinrich der iüngere lassen dem kaiser Ludwig und seinen erben ledig die pfandschaft die 
sie hatten an Kufstein und sonst am gebirg an zwei theilen der 8000 mark silber, darum sic 
ihnen und ihrem bruder und vetter herzog Heinrich dem älteren pfandes standen. Ocfele 
Script. 2,155. 
Theilung NiederBaierns vermittelt durch kaiser Ludwig und könig Johann von Böhmen. 
erklärt dass wenn ibm sein bruder herzog Heinrich der ältere bis nächsten St. Martin oder bis 
Niclas wenn graf Albrecht von Hals den tag bis dahin lähgert, Burghauson burg und stadt, 
die ilım (Otto) bei der theilung zugefallen ist, wiedergiebt: dass dann Schärding burg und stadt 
von ihm und seinen erben ledig und los sein soll; wo nicht, so ist ihm und seinen erben 
‘ Schärding verfallen. Ocfele Script. 2,157. \ 
|verwilligt dem abt und convent von Fürstenfeld zwei aschen salz zoll: und mauthfrei im ganzen 
lande zweimal im iahre zu verführen gegen .abhaltung eines iahrtags für seine vorältern. Mon. 
Boic. 9,159 mit abbild des anhängenden secretsiegels. 
verbündet sich dem bischof Niclas von Regensburg wider alle iene, die ihm schaden thun ohne 
recht mit seinen festen und leuten und mit aller seiner macht in Baiern, aber nicht ausser 
landes, beholfen zu sein, auch mit denselben keine sühne zu machen ohne sein wissen, alles 
von heut bis weilinacht und dann über fünf ganze iahre. Ried Cod. Rat. 2,834. 
mindert den,scinen siedern zu Reichenhall zu gnaden gemachten satz, nämlich das weiche fuder 
auf fünftchalb pfennige, und das harte auf fünf. Reg. Boic. 7,4. 
nimmt die bürger und kaufleute der stadt Augsburg, sowie ihre diener wagenleute und fuhrleute, 
die mit ihrer kaufmannschaft durch das land arbeiten auf wasser und auf land, und ingleichem 
alle andere kaufleute, von welchen landen sie sind, in seinen schutz und schirm, und verbie- 
tet seinen amtleuten und männiglich selbe zu pfänden und zu beschädigen oder zu ı bedrücken. 
Reg. Boic. 7,9. 
bestätigt dem gotteshaus zu Ranshofen seine freiheiten. Mon. Boic. 3,365. 
bestätigt dem frauenkloster Seldenthal die zwanzig pfunfl iährlicher gülte welche demselben für 
den ewigen iahrtag seiner vorfahren auf die mauth zu Burghausen angewiesen sind, nachdem 
bei der statt gefundenen theilung diese mauth ihm zugefallen ist. Mon. Boic. 15,465. 
verspricht den bürgern von Braunau ihnen demnächst bei dem gotteshaus Ranshofen auszuwirken 
dass sie einen eignen pfarrer haben sollen. Mon. Boic. 3,366. 
  
 
	        
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