Ludwig II der Strenge. 1275. 37°
1275
mai 18
— 31
oct. 18
— 20
1276
ian. 22
febr. 2
Auguste
Ingolstat
Lausanne
Nurenberg
Auguste
sich nur um die bairische chur, die von den machtboten Otakars in frage gestellt worden
war. Die rechtmässige existenz dieser chur einem solchen angriff gegenüber zu vertheidigen,
waren beide brüder einig, weniger wohl darüber wem ihre ausübung zustehe. lIerzog llein-
rich dürfte sie wohl für sich Allein in anspruch genommen haben, weil er sich vorzugsweise
‚ für den-herzog von Baiern hielt (vergl. die darstellung dertheilung bei demniederbairischen
Herm. Alt. ad 1255). Herzog Ludwig hielt sich neben seiner unbestrittenen pfälzischen
chur auch für mitbesitzer der bairischen, und dafür gab unter seinem einfluss gegen den
abwesenden Heinrich könig Rudolf scine entscheidung: vocibus corundem fratrum ratione
ducatus pro una computatis. — Nachdem man seit der mitte des iahrhunderts auf die idee
gekommen war, dass es nur sieben churfürsten gebe, deren zalıl man in bezug auf die welt-
lichen fürsten durch die früher gar nicht erblich gewesenen vier grossen hofämter zu be-
gründen suchte, hatte Otakar natürlich dringende veranlassung eine dieser stimmen für Böh-
men in anspruch zu nehmen. Weil nun die stimmen der drei rheinischen erzbischöfe, der
Pfalz, Sachsens und Brandenburgs unbestritten waren, so bestritt er, um für sich platz zu
gewinnen, die bairische stimme, welche gerade seit der annalıme einer beschränkten stim-
menzalıl mit der pfälzischen bei demselben hause und daher minder deutlich vertreten war.
In diesem angriff auf Baiern hatte Otakar unrecht, während er im anspruch einer stimme für
Böhmen vollkommen recht hatte. Die frage war eben durch die unrichtige, aber schon
damals allgemein angenommene beschränkung der stimmen auf die siebenzahl unlösbar ge-
worden, und endlich musste Baiern diese unlösbarkeit büssen durch den ganz ungerechten
verlust seiner stimme. — Otto der Erlauchte hatte sich 1240 nach einer äusserung gegen
Albertus Bohemus im besitz seiner doppeltstimme gewusst: O utinam dominus noster papa
hoc ipsum iam fecisset (nämlich sich selbst einen obersten kirchenvogt ernannt) propter hoc
enim vellem utrique voci renuntiare, videlicet Palatii et ducatus. Ocfele Script. 1,788. llein-
rich I hatte noch 1273 sich für einen wahlfürsten haltend an den pabst geschrieben: "Aposto-
lice clementie benignitas dignetur nostrum statum inter ceteros Romani imperii electores
paterna benedictione dirigere. Fontes rer. Austr. 6,68 und früher Pez Cod. dipl. 2,137. Jetzt
war die bairische chur im besitz der beiden brüder anerkannt und Böhmen mit seinem an-
spruch zurückgewiesen worden. Demungeachtet hat derselbe könig Rudolf später eine andere
entscheidung gegeben und mit: urkk. d. d. Eger 1289 märz 4 und Erfurt 1290 scpt. 26 auf
angestellte neue untersuchung dem könig von Böhmen das schenkenamt und eine churstimme
zuerkannt, wodurch Baiern die seinige verlor. Die umstände hatten sich geändert. In Böhmen
regierte nun nicht mehr ein widersacher wie Otakar, sondern ein schwiegersohn könig Ru-
dolfs Wenzel. IIerzog lleinrich I war zur zeit der ersten entscheidung schon alt, zur zeit
der zweiten tod; er-hatte keine treue bewährt und daher auch bei könig Rudolf kein anschn
geltend zu machen. Ilerzog Ludwig II mag gleichgültig gewesen sein; er hatte seine volle
stimme: welchen nutzen konnte ihm die mit einem feindseligen bruder gemeinschaftliche
gewähren? — Eine der königin Kunigunde von Böhmen bei Joh. Vict. ap. Bölımer 1,309 in
den mund gelegte andeutung als ob könig Rudolf im: frieden von 1276 gegen dic damaligen
landabtretungen das schenkenamt zugestanden habe, halte ich für eine missverständliche
rückversetzung späterer dinge in frühere zeiten.
Zeuge Rudolis für Trient.
bestätigt dem gotteshaus NiederAltaich seine rechte zu Ingolfstat (Ingolstadt?). Mon. Boic. 11,151.
Ocfele Script. 1,724 extr.
Anwesenheit bei der zusammenkunft des pabstes Gregor X und könig Rudolfs. Der herzog nimmt
mit letzterem und vielen andern fürsten und herrn das kreuz. Vergl. Reg. Rud. s. 72.
Zeuge Rudolfs in dem eid an den pabst.
Desgleichen für den herzog von Kärnthen.
Waffenstillstand mit seinem.bruder Heinrich bis Johannis vermittelt durch die bischöfe Leo von Re-
gensburg und Bertold von Wirzburg unter beistand despäbstlichen legaten und des königsRudolf
selbst. Reg. Boic. 4,2. Lang Bair. Jahrb. 213. — Dieses wichtige actenstück ist gleich so man-
chen andern ohne welche diebair. sesch. nicht verstanden werden kann, noch nicht gedruckt.
Zeuge Rudolfs für den grafen von Dictz
excipit de consensu Rudolfi regis nec non cpiscopi Eistetensis sanctimoniales de Wizenburch in
coenobio Betendorf ex parte sui fundato. Reg. Boic. 4,5 wenig unverständlich.