Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XLVI. Band. (46)

242  Die  Form  der  Bürgſchaft  naß  preuß.  Landrecht,  .-vom

  44.  Januar  1871  läßt  keinem  Zweifel  darüber
Raum,  daß  8.  203  cit.  durch  Art.  3  cit.  aufgehoben
  werden  wollte.

In  Art.  2  des  Regierungs  -  Entwurfes  war
freilich  für  jede  Art  von  Bürgſchaft8verträgen  die
ſchriftliche  Erklärung  des  Intercedenten  zum  Erforderniß
  gemacht.  .  .

Verhandlungen  der  Kammer  der  Abgeordneten
  de8  bayer.  Landtags  im  Jahre  14870
Beil.:Bd.  11  Beil.  XXV1U  S.  4161.
Der  Geſebgebungs8au8ſc<uß  war  jedo<  mit  dieſer
  Ausdehnung  der  Schriftlichkeit  auf  Rechtsgebiete
  ,  worin  für  Bürgſchaften  von  MannöSsperſonen
biösher  mündliche  Form  gegolten,  nicht  einverſtanden,
ließ  vielmehr  die  ſchriftliche  Form  überhaupt  fallen,
Beil.:Bd.  I]  Beil.  LXXI1N  S.  61
da  es  ja  do<  der  beſtimmt  :au8geſprochene  Zwe>
de8  neuen  Geſebes  ſei,  die  Förmlichkeiten  zu  -vermindern.


Dieſer  Gedanke  ſollte  in  dem  aus  der  Außſchußberathung
  hervorgegangenen  Art,  3  ſeinen  Aus?
dru>  finden.

Stenogr.  Ber.  Bd.  I]  S.  41.  |
Des  Verhältniſſes  ,  welches  dieſe  -Vorſchrift  ſpeziell
zu  5.  203  tit.  XIV  des  preußiſchen  Landrechts
einnehme,  wurde  zwar  in  den  Verhandlungen  der
Abgeordnetenkammer  nicht  au8drücklich:  gedacht,  wohl
aber  geſchah  dies  im  Ausſchuſſe  der  Reic<hsrathsfammer,
  deren  Referent  von  Neumayr,  um  im
Intereſſe  der  künftigen  Interpretation  die  Tragweite
de8  Art.  3  an  einem  Beiſpiele  zu  zeigen,  hiezu  den
S.  203  eit,  wählte  und  hervorhob,  es  werde  derſelbe
durch  das  gegenwärtige  Geſeßz  ſeine  Geltung  verlieren,
Verhandlungen  der  Kammer  der  Reichgräthe
in  dem  Jahre  1870  Beilage  -  Band  1
Beil.  CXXXVI  SD.  164.