242 Die Form der Bürgſchaft naß preuß. Landrecht, .-vom
44. Januar 1871 läßt keinem Zweifel darüber
Raum, daß 8. 203 cit. durch Art. 3 cit. aufgehoben
werden wollte.
In Art. 2 des Regierungs - Entwurfes war
freilich für jede Art von Bürgſchaft8verträgen die
ſchriftliche Erklärung des Intercedenten zum Erforderniß
gemacht. . .
Verhandlungen der Kammer der Abgeordneten
de8 bayer. Landtags im Jahre 14870
Beil.:Bd. 11 Beil. XXV1U S. 4161.
Der Geſebgebungs8au8ſc<uß war jedo< mit dieſer
Ausdehnung der Schriftlichkeit auf Rechtsgebiete
, worin für Bürgſchaften von MannöSsperſonen
biösher mündliche Form gegolten, nicht einverſtanden,
ließ vielmehr die ſchriftliche Form überhaupt fallen,
Beil.:Bd. I] Beil. LXXI1N S. 61
da es ja do< der beſtimmt :au8geſprochene Zwe>
de8 neuen Geſebes ſei, die Förmlichkeiten zu -vermindern.
Dieſer Gedanke ſollte in dem aus der Außſchußberathung
hervorgegangenen Art, 3 ſeinen Aus?
dru> finden.
Stenogr. Ber. Bd. I] S. 41. |
Des Verhältniſſes , welches dieſe -Vorſchrift ſpeziell
zu 5. 203 tit. XIV des preußiſchen Landrechts
einnehme, wurde zwar in den Verhandlungen der
Abgeordnetenkammer nicht au8drücklich: gedacht, wohl
aber geſchah dies im Ausſchuſſe der Reic<hsrathsfammer,
deren Referent von Neumayr, um im
Intereſſe der künftigen Interpretation die Tragweite
de8 Art. 3 an einem Beiſpiele zu zeigen, hiezu den
S. 203 eit, wählte und hervorhob, es werde derſelbe
durch das gegenwärtige Geſeßz ſeine Geltung verlieren,
Verhandlungen der Kammer der Reichgräthe
in dem Jahre 1870 Beilage - Band 1
Beil. CXXXVI SD. 164.