Full text: Die Bundesexekution nach der Reichsverfassung.

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bereitungshandlungen, die dem Einzelstaate obliegen, die Nichtgestellung 
der nach dem Gesetze über die Friedenspräsenzstärke des deutschen 
Heeres auf den betreffenden Staat entfallende Rekrutenzahl würde die 
Durchführung der Exekution rechtfertigen, obwohl diese letztere Ver- 
bindlichkeit nicht ausschliehli aus der Reichsverfassung, sondern aus 
derselben in Verbindung mit dem Reichshaushaltsgesetze und dem 
Gesetze über die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres resultiert. 
Dabei ist es vollkommen gleichgültig für das Recht des Reiches auf 
Exekution, welches Organ des Einzelstaates die Verantwortlichkeit für 
die Verletzung der Bundespflicht trifft. 
Die Exekhution des Reiches kann sich aber immer nur gegen den 
Bundesstaat, nicht gegen die einzelnen Landesbehörden oder Reichs- 
angehörigen richten, welche die Reichsgesetze verletzen und ihren Pflichten 
gegen das Reich nicht nachhommen. Der Bundesstaat ist dem Reiche 
gegenüber verpflichtet, dafür Oorge zu tragen und darüber zu wachen, 
daß seine Behörden wie alle auf seinem Gebiete befindlichen Reichs- 
angehörigen und Ausländer die Reichsgesetze beachten und er hat durch 
Ausübung der Landesgewalt den Ungehorsam der Einzelnen gegen das 
Reich zu brechen. !) Sollten sich Reichsangehörige z. B. ihrer Militär- 
pflicht entziehen oder ausgeschriebene Reichssteuern nicht zahlen, so 
kann es nicht zweifelhaft sein, daß es Pflicht der betreffenden Landes- 
regierung ist, gegen sie das in den betreffenden Gesetzen vorgeschriebene 
Verfahren einzuleiten; denn die Einzelstaaten sind dem Reiche dahin 
verantwortlich, daß die Handhabung ihrer Staatsgewalt mit dem 
Interesse des Reiches, welches demselben an der Ausführung des 
Partikular= und Reichsrechtes verfassungsgemäß zugesprochen ist, im 
Einklang stehe. Diese Verantwortlichkeit ergreift den Einzelstaat als 
geschlossene Einheit, d. h. dasjenige Organ desselben, welches ver- 
fassungsmäßig zu seiner Vertretung nach außen und zur obersten 
Leitung der Staatsgewalt im Innern berufen ist. Sie ergreift darum 
in den monarchischen Einzelstaaten den Landesherrn als solchen.)) Die 
dem Landesherrn landesverfassungsmäßig zugesprochene Unverletzlich- 
keit und Unverantwortlichkeit hat keine Geltung gegenüber dem Reiche. 
Wenn das, was von Aufsicht des Reiches wegen innerhalb den Einzel- 
staaten geschehen soll, geschieht kraft und unter der Autorität des 
Landesherrn, so müssen sich auch die Aufsichtsmittel des Reiches gegen 
den Landesherrn als solchen richten und seine Rechtsstellung ist es, 
welche in letzter nach Scheitern des normalen Verlaufs eintretender 
Instanz durch die Vollziehung der Exekution betroffen wird. Die Ver- 
antwortlichkeit trifft ihn dann, wenn er seinerseits die zur Erfüllung 
der Bundespflicht erforderliche Zustimmung oder Anordnung unterläßt, 
—— — — 
1) Gleiche Ansicht Westerkamp S. 69. 
Auerbach Ö. 110. 
Löning S. 39. 
Rönne S. 70. 
*!) Hänel 1 S. 320 fg. 
 
	        
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