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bereitungshandlungen, die dem Einzelstaate obliegen, die Nichtgestellung
der nach dem Gesetze über die Friedenspräsenzstärke des deutschen
Heeres auf den betreffenden Staat entfallende Rekrutenzahl würde die
Durchführung der Exekution rechtfertigen, obwohl diese letztere Ver-
bindlichkeit nicht ausschliehli aus der Reichsverfassung, sondern aus
derselben in Verbindung mit dem Reichshaushaltsgesetze und dem
Gesetze über die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres resultiert.
Dabei ist es vollkommen gleichgültig für das Recht des Reiches auf
Exekution, welches Organ des Einzelstaates die Verantwortlichkeit für
die Verletzung der Bundespflicht trifft.
Die Exekhution des Reiches kann sich aber immer nur gegen den
Bundesstaat, nicht gegen die einzelnen Landesbehörden oder Reichs-
angehörigen richten, welche die Reichsgesetze verletzen und ihren Pflichten
gegen das Reich nicht nachhommen. Der Bundesstaat ist dem Reiche
gegenüber verpflichtet, dafür Oorge zu tragen und darüber zu wachen,
daß seine Behörden wie alle auf seinem Gebiete befindlichen Reichs-
angehörigen und Ausländer die Reichsgesetze beachten und er hat durch
Ausübung der Landesgewalt den Ungehorsam der Einzelnen gegen das
Reich zu brechen. !) Sollten sich Reichsangehörige z. B. ihrer Militär-
pflicht entziehen oder ausgeschriebene Reichssteuern nicht zahlen, so
kann es nicht zweifelhaft sein, daß es Pflicht der betreffenden Landes-
regierung ist, gegen sie das in den betreffenden Gesetzen vorgeschriebene
Verfahren einzuleiten; denn die Einzelstaaten sind dem Reiche dahin
verantwortlich, daß die Handhabung ihrer Staatsgewalt mit dem
Interesse des Reiches, welches demselben an der Ausführung des
Partikular= und Reichsrechtes verfassungsgemäß zugesprochen ist, im
Einklang stehe. Diese Verantwortlichkeit ergreift den Einzelstaat als
geschlossene Einheit, d. h. dasjenige Organ desselben, welches ver-
fassungsmäßig zu seiner Vertretung nach außen und zur obersten
Leitung der Staatsgewalt im Innern berufen ist. Sie ergreift darum
in den monarchischen Einzelstaaten den Landesherrn als solchen.)) Die
dem Landesherrn landesverfassungsmäßig zugesprochene Unverletzlich-
keit und Unverantwortlichkeit hat keine Geltung gegenüber dem Reiche.
Wenn das, was von Aufsicht des Reiches wegen innerhalb den Einzel-
staaten geschehen soll, geschieht kraft und unter der Autorität des
Landesherrn, so müssen sich auch die Aufsichtsmittel des Reiches gegen
den Landesherrn als solchen richten und seine Rechtsstellung ist es,
welche in letzter nach Scheitern des normalen Verlaufs eintretender
Instanz durch die Vollziehung der Exekution betroffen wird. Die Ver-
antwortlichkeit trifft ihn dann, wenn er seinerseits die zur Erfüllung
der Bundespflicht erforderliche Zustimmung oder Anordnung unterläßt,
—— — —
1) Gleiche Ansicht Westerkamp S. 69.
Auerbach Ö. 110.
Löning S. 39.
Rönne S. 70.
*!) Hänel 1 S. 320 fg.