Contents : Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

132  Kündigung  von  Wohnungen  in  Freising

Anordunung  betreffend  Kündigung  von  Wohnungen
in  Freising.  (Nr.  97  des  Freisinger  Tagblatts  vom
28.  April  1917.)  1)

Das  stellv.  Generalkommando  1.  Bayer.  Armeekorys
erläßt  auf  Grund  des  Art.  4  Nr.  2  des  Kriegszustandsgesetzes
für  den  Bezirk  der  unmittelbaren  Stadt  Freising  nachstehende
Anordnung:

8  1.  Vermieter,  welche  eine  Familienwohnung  zu
kündigen  beabsichtigen,  haben  hievon  dem  gemeindlichen
Einigungsamt  unter  Darlegung  der  Gründe  schriftlich  oder
mündlich  Anzeige  zu  erstatten,  soferne  nicht  der  Mieter
mit  der  beabsichtigten  Kündigung  einverstanden  ist.

8  2.  Die  Kündigung  darferst  nach  erteilter  Zustimmung
des  Einigungsamts,  welches  binnen  fünf  Tagen  nach
Eingang  der  Anzeigen  Bescheid  erteilen  wird,  erfolgen.

§3.  Diese  Anordnung  tritt  mit  ihrer  Veröffentlichung
in  Kraft.  Gleichzeitig  rritt  die  Anordnung,  die  Kündigung
von  Wohnungen  in  Freising  betreffend  vom  23.  Februar  1917,
außer  Kraft.

8  4.  Zuwiderhandlungen  gegen  vorstehende  Anordnung
  werden  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahr,  bei
Vorliegen  mildernder  Umstände  mit  Haft  oder  mit  Geldstrafe
  bis  zu  1500  “  bestraft.

München,  den  1.  April  1917.

Der  Kommandierende  General:

von  der  Tann.

D  Aufgehoben  durch  Anordnung  des  stellv.  Generalkommandos
19.  Januar  1918  Nr.  7672  I7  1.  s  andos  vom

(Nr.  30  110).  Bekanntmachung  betreffend  Verkehr
mit  Pferden.  (St  Anz.  Nr.  71  vom  25.  März  1917.)
Auf  Grund  des  Art.  4  Nr.  2  des  Kriegszustandsgesetzes
  erläßt  das  stellv.  Generalkommando  I.  Bayer.
Armeekorps  für  seinen  Pferdegestellungsbezirk  folgende
Anordnung:
8  1.  Jedes  Rechtsgeschäft  über  Pferde  bedarf
der  vorherigen  schriftlichen  Genehmigung  der  zuständigen
  Distriktsverwaltungsbehörde.  Soll  ein