Full text : Blätter für Rechtsanwendung. V. Ergänzungsband. (51a)

122  Entscheidungen  des  OLG.  München.

Deckung  des  gegebenen  Vorschusses  durch  den  von
der  Leihanstalt  auf  das  Pfand  zu  gewährenden  Betrag
  in  Händen.  Die  erforderliche  Gewerbsmäßigkeit
  solchen  Pfandleihens  liegt  aber  darin,  daß  dieses
mit  dem  Pfandvermittlungsgeschäfte  ständig  ausgeübt,
  das  Pfandvermittlungs5geschäft  zugleich  als
Pfandleihgeschäsft  betrieben  wird.  Alle  diese  Thatbestandsmerkmale
  sind  hier  gegeben,  nachdem  Angeklagte,
  wie  feststeht,  auf  die  ihr  zum  Versetzen  im
Leihhaus  übergebenen  Gegenstände  auf  Verlangen
immer  so  viel  Vorschuß  gegeben  hat,  als  sie  im
Leihhaus  darauf  zu  erhalten  hoffte,  und  diese  Art
des  Geschäftsbetriebs  dem  Publikum  sogar  durch
ihren  Geschäftsschild  augekündigt  hat.  Urtheil  vom
20.  November  1885.

8.  56  Abs.  2  Nr.  3  8.  148  Nr.  7.  Der
mit  einer  Legitimation  Skarte  versehene
Reisende  eines  Großhändlers  darf  die
auswärts  auf  Taschenuhren  bei  Personen,
die  damit  nicht  Handel  treiben,  aufgesuchten
  Bestellungen  aus  seinem  zum  Verkaufe
  mit  sich  geführten  Vorrathe  nicht
aus  führen.

Nach  §S.  44  der  Reichsgewerbeordnung  ist  der
ein  stehendes  Gewerbe  Betreibende  befugt,  auch
außerhalb  seiner  gewerblichen  Nlederlassung  durch  in
selnem  Dienste  stehende  Reisende,  welche  mit  einer
Legitimatlonskarte  nach  8.  44  a  versehen  sind,
für  die  Zwecke  seines  Gewerbebetriebes  Bestellungen
  auf  Waaren  zu  suchen,  wobei  jedoch  nur
Proben  und  Muster  derselben  mitgeführt  werden
dürfen,  soweit  nicht  der  Bundesrath  für  bestimmte
Waaren,  die  im  Verhältnisse  zu  ihrem  Umfang  einen
hohen  Werth  haben  und  übungsgemäß  an  die
Wiederverkäufer  im  Stück  abgesetzt  werden,  zum
Zweck  des  Absatzes  an  Personen,  welche  damit