122 Entscheidungen des OLG. München.
Deckung des gegebenen Vorschusses durch den von
der Leihanstalt auf das Pfand zu gewährenden Betrag
in Händen. Die erforderliche Gewerbsmäßigkeit
solchen Pfandleihens liegt aber darin, daß dieses
mit dem Pfandvermittlungsgeschäfte ständig ausgeübt,
das Pfandvermittlungs5geschäft zugleich als
Pfandleihgeschäsft betrieben wird. Alle diese Thatbestandsmerkmale
sind hier gegeben, nachdem Angeklagte,
wie feststeht, auf die ihr zum Versetzen im
Leihhaus übergebenen Gegenstände auf Verlangen
immer so viel Vorschuß gegeben hat, als sie im
Leihhaus darauf zu erhalten hoffte, und diese Art
des Geschäftsbetriebs dem Publikum sogar durch
ihren Geschäftsschild augekündigt hat. Urtheil vom
20. November 1885.
8. 56 Abs. 2 Nr. 3 8. 148 Nr. 7. Der
mit einer Legitimation Skarte versehene
Reisende eines Großhändlers darf die
auswärts auf Taschenuhren bei Personen,
die damit nicht Handel treiben, aufgesuchten
Bestellungen aus seinem zum Verkaufe
mit sich geführten Vorrathe nicht
aus führen.
Nach §S. 44 der Reichsgewerbeordnung ist der
ein stehendes Gewerbe Betreibende befugt, auch
außerhalb seiner gewerblichen Nlederlassung durch in
selnem Dienste stehende Reisende, welche mit einer
Legitimatlonskarte nach 8. 44 a versehen sind,
für die Zwecke seines Gewerbebetriebes Bestellungen
auf Waaren zu suchen, wobei jedoch nur
Proben und Muster derselben mitgeführt werden
dürfen, soweit nicht der Bundesrath für bestimmte
Waaren, die im Verhältnisse zu ihrem Umfang einen
hohen Werth haben und übungsgemäß an die
Wiederverkäufer im Stück abgesetzt werden, zum
Zweck des Absatzes an Personen, welche damit