Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Dritter Band: Neuere Geschichte Sachsens von 1806-1866. (3)

Thielmann in Torgau. Der Hof in Regensburg. 147 
Lossagung von Frankreich. Da erhob sich vom Wein erhitzt 
Sahr: „Ja, Herr General, wir werden fechten, mit den Fran- 
zosen gegen die Russen und Preußen, mit den Russen und 
Preußen gegen die Franzesen, wie unser König will! Nichts 
von Politikt Nur unser König soll leben!“ Damit löste 
sich das Fest in einen allgemeinen Tumult auf, in dem sich 
niemand mehr Gehör zu verschaffen vermochte. Am folgenden 
Morgen übergab Sahr dem Gouverneur schriftlich die Erklärung, 
daß er keiner vom König nicht in allerhöchst eigener Person ab- 
geschlossenen oder ratificierten Convention, sei sie auch noch so 
vortheilhaft, beitreten werde, weil er wider Ehre und Pflicht 
zu handeln glaube, wenn er einen Schritt gegen Wissen und 
Willen des Königs thun wolle. Zugleich machten er und 
Generalmajor v. Steindel ihren Brigaden die von Thielmann 
bisher verschwiegene königliche Ordre vom 19ten bekannt. Dieser 
Widerstand machte Thielmann zaghaft und schwankend, so daß 
er nicht weiter zu gehen wagte. 
Sollte also Sachsens Anschluß an die Sache der Verbün- 
deten erreicht werden, so konnte er, nach dem Fehlschlagen aller 
Versuche dazu im Lande selbst, nur noch durch den sächsischen 
Hof erfolgen. Allein die Verbünveten befanden sich in voll- 
ständigem Irrthume, wenn sie an der Hoffnung festhielten, 
diesen Ach noch für sich zu gewinnen. In Regensburg dachte 
man nicht daran, sich einer Sache anzuschließen, deren Vor- 
fechter Preußen war und welche die Wiederherstellung Preußens 
zum Ziel hatte. „Unsere Verhältnisse"“, schrieb Senfft, „sind 
in jedem Betracht verwickelt. Wir sind Sachsen, aber das 
Herzogthum Warschau gehört uns an, und die Ehre legt uns 
die Verpflichtung auf, dasselbe nicht gleichgiltig aus den Augen 
zu setzen. Preußen kündigt die Absicht an, seine alten Be- 
sitzungen zu vindicieren, allein nie können wir zugeben, daß es 
uns wie vormals durch den Besitz des Saalkreises, der Graf- 
schaften Mansfeld und Hohnstein, des Eichsfeldes, des erfurter 
Gebicts und der fränkischen Fürstenthümer umschließe.“ Die eigene 
Bedeutung weit überschätzend sahen diese Männer in dem ganzen 
bisherigen Anftreten der Verbündeten eine Verletzung der dem 
10“
	        
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