Contents: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

10 I. Geschichtliche Entwicklung. 
B. 1800—1818. 
Der Preßburger Friede vom 26. Dezember 1805 
brachte Bayern die Erhebung zum Königreiche und 
den Erwerb der Souveränität, vorläufig ohne Aus- 
scheiden aus dem Deutschen Bunde. Die Annahme 
des Königstitels wurde durch Proklamation vom 
1. Januar 1806 verkündet. Am 12. Juli 1806 trat 
Bayern in den Rheinbund und sagte sich am 1. August 
1806 mit den übrigen Rheinbundstaäten vom Reiche 
los, das nunmehr zu bestehen aufhörte. Im Rieder 
Vertrag mit Österreich vom 8. Oktober 1813 löste 
sich aber Bayern vom Rheinbunde wieder los und 
vereinigte sich mit den gegen Frankreich verbündeten 
Mächten; im Pariser Frieden vom 3. Juni 1814 wurde 
die Unabhängigkeit der deutschen Staaten festgelegt 
und die Zulässigkeit der Gründung eines Deutschen 
Bundes ausgesprochen. Dem im nächsten Jahre ge- 
bildeten Deutschen Bunde trat Bayern bei und ver- 
öffentlichte die Bundesakte vom 8. Juni 1815 mit 
königlicher Deklaration vom 18. Juni 1816. Zur 
Vervollständigung und Erläuterung der Bundesakte 
dienen die Schlußakte zu den Wiener Konferenzen 
vom 15. Mai 1820. 
Für die innere Verfassungsgeschichte Bayerns ist 
in diesem Zeitraume die am 1. Mai 1808 gegebene 
Konstitution für das Königreich Bayern das wichtigste 
Ereignis. Wenngleich dieselbe einen großen staats- 
rechtlichen Fortschritt bedeutete, so vermochte sie 
doch auf die Dauer dem Lande nicht zu genügen. 
Infolge der kriegerisch bewegten Zeit konnte aber 
eine Neubearbeitung erst im Jahre 1814 in Angriff 
genommen werden. Die Vollendung erfolgte 1818. 
Weiter ist hier noch der königlichen Familiengesetze 
vom 28. Juli 1808 und vom 18. Januar 1816 Er- 
wähnung zu tun. Das bedeutendste Gesetzgebungs- 
werk dieses Zeitraumes, wenn auch nur von unmittel-
	        
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