188 Sachsen während des Befreiungskriegs von 1813.
das Herzogthum Altenburg annehmbar. Von großem Werthe
nicht bloß für Sachsen, sondern ebenso für Preußen und West-
falen würde die Freiheit der Elbschifffahrt, desgleichen die bal-
dige Räumung der Elbfestungen durch die französischen Truppen
sein. Wenn auch ferner der König als Vater seines Volkes
seine Absichten nur auf die Erhaltung und Sicherung seines
Königreichs richte, so müßten ihm doch die durch seinen Bei-
tritt zum Rheinbund übernommenen Pflichten eine Vermehrung
seiner Macht wünschenswerth machen; dieselben Motive, welche
den Kaiser bestimmt hätten, Baiern zu vergrößern, forderten
auch die Verstärkung Sachsens. Durch die Vereinigung mit
dem Herzogthum Warschau sei dieselbe nicht erzielt worden,
eine Mediatisierung der thüringischen Staaten widerstrebe nicht
nur dem Gefühle des Königs sondern werde auch sonst auf
Hindernisse stoßen; desto mehr empfehle sich aber die Einräu-
mung einer militärischen Suprematie über dieselben, wodurch
das sächsische Heer auf 40000 Mann gebracht werden könne,
nur müsse man dabei vorsichtig verfahren, damit nicht West-
falen dieses Beispiel in Bezug auf seine kleinen Nachbarn
ebenfalls nachahme. In Bezug auf den Rheinbund müsse es
Sachsens Aufgabe sein, einen festeren Zustand herbeizuführen,
die politischen Beziehungen in Deutschland zu consolidieren, die
Bande des Bundes enger zu ziehen, die rverschiedenen Fragen
über das öffentliche Recht desselben genauer zu bestimmen, das
Princip der Souverainetät und Autonomie seiner Glieder auf-
recht zu erhalten, die freiwillige Assimilation der Verwaltungs-
formen zu erleichtern und gewisse allgemeine Grundsätze über
Handel, Zölle, Posten rc. zur Geltung zu bringen; wünschens-
werth sei ferner, daß der Reichstag des Bundes ins Leben
trete um diesem seinen ausschließlich militärischen Charakter zu
nehmen. Was das Herzegthum Warschau betreffe, so sei nur
zu wahrscheinlich, daß darüber zu Gunsten eines preußischen
oder- österreichischen Prinzen verfügt werden würde. Seltst-
verständlich müsse dann der König von Sachsen für dieses
Opfer eine Entschädigung erhalten, als welche sich, abgesehen
von der Wiedererstattung der dem polnischen Gourernement