Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Dritter Band: Neuere Geschichte Sachsens von 1806-1866. (3)

Errichtung des Banners. 247 
digkeit des Volkes, seiner Sehnsucht die Waffen für Deutsch- 
land zu tragen möglich, dieselbe in den ersten Monaten des 
Jahres 1814 fast vollzählig aufzustellen. Sie sollte aus drei 
Theilen bestehen, einem stehenden Heere von 20000 Mann, 
einer Landwehr von gleicher Stärke und einem Banner der 
freiwilligen Sachsen. Bereits 31. October erließ das General- 
gouvernement eine Aufforderung zur Einzeichnung in den letzteren, 
dessen Organisation Oberst v. Carlowitz leitete; dasselbe sollte 
nach den Worten des Patents aus den wehrhaften Männern 
der sächsischen Nation, welche sich aus eigenem freien Antrieb 
zum Dienst des Vaterlandes stellten, gebildet werden und aus 
1 Regiment Kavalerie, 2 Regimentern Jägern, 1 Compagnie 
Sappeurs und einer Artillerieabtheilung bestehen. Seiner Er- 
richtung lag die doppelte Absicht zu Grunde: einmal die Be- 
mittelten, welche bisher vom Kriegsdienste befreit waren, in 
einer angemessenen Form zu diesem aufzufordern; zum andern 
diese aus der Blüthe der Nation gebildete Schar für die 
Landwehr und die stehende Armee zu einem Muster der Tapfer- 
keit und Kriegszucht, des Eifers und der tüchtigsten Gesinnung. 
zu machen. Daher sollte nicht allein allen Eintretenden der 
Rang eines Gefreiten, Befreiung von Körperstrafen und das 
Prädicat Sie zukommen, sondern auch der Banner als die 
Pflanzschule der Offiziere und Unteroffiziere für die Landwehr 
betrachtet werden; jetzt bei der Stiftung wurden die Offiziere 
vom Gouvernement ernannt, später sollten sie von den Frei- 
willigen gewählt werden. Eintretenden Beamten blieben ihre 
Besoldungen unverkürzt, zur Equipierung wurde ihnen ein 
einmonatlicher Gehaltsvorschuß bewilligt und nach beendigtem 
Feldzuge besondere Berücksichtigung beim Avancement im Civil-- 
dienste versprochen, zur Unterstützung der Hinterlassenen von 
Gebliebenen ein besonderer Fond gebildet; damit sonst zum Ein- 
tritt befähigte junge Männer nicht durch Mittellosigkeit daron 
zurückgehalten würden, sollten die Kreise und Gemeinden für 
deren Ausrüstung Sorge tragen 1). Am 30. Januar geschah 
1) Generalgouvernementsblatt 1813, Nr. 5, S. 34.
	        
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