Contents: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

2. Abschn. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. (§ 14.) 97 
2. die Generaldirektion der Berg-, Hütten= und Salzwerke zur 
Anstellung der Beamten ihrer Verwaltung nach Klasse 19 mit 28 der 
Gehaltsordnung (GVl. 1908 S. 730—752), 
3. die Regierungen, Kammern der Forsten, zur Anstellung der voll- 
beschäftigten Waldwärter nach Klasse 30 der Gehaltsordnung (G#Wl. 
1908 S. 754), 
4. die Bankdirektion in Nürnberg zur Anstellung der Beamten 
der K. Bank nach Klasse 6 mit 13 der Gehaltsordnung für die K. Bank 
(GVBl. 1908 S. 1067). 
Das Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten hat mit 
Bekanntmachung vom 16. Februar 1909 (GVl. S. 175) ermächtigt: 
1. die Eisenbahndirektionen zur Anstellung der Staatsbahnbeamten 
nach Klasse 16 mit 30 (GVBl. 1908 S. 722—754), 
2. die Oberpostdirektionen zur Anstellung der Beamten ihres Ge- 
schäftsbereichs nach Klasse 16 mit 29 (GVBl. 1908 S. 722—754), 
3. das Personalamt der Staatseisenbahnen zur Anstellung der Be- 
amten der Amter nach Klasse 16 mit 30 (GVl. 1908 S. 722—754), 
4. das Personalamt der Posten und Telegraphen zur Anstellung 
der Beamten der zentralen Amter nach Klasse 16 mit 29 (GVl. 1908 
. 722—754). 
Die Beamten der Klasse 14 (GVl. 1908 S. 716) werden vom 
Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten angestellt. 
Besondere Bestimmungen gelten für die Beamten der Militär- 
verwaltung. Nach § 20 der K. Verordnung vom 10. Dezember 1908 
(GVBl. S. 1049) ist die Ernennung der etatsmäßigen höheren Beamten 
der Militärverwaltung und der mittleren Beamten der Rangklasse I 
der Krone vorbehalten. Das Kriegsministerium ernennt die etatsmäßigen 
mittleren Beamten der Rangklasse IIIIV und hat mit Erlaß vom 
5. März 1909 (Verordnungsblatt S. 85) ermächtigt: 
1. die Generalkommandos zur Anstellung der Büchsenmacher der 
Truppen, Regimentssattler und Waffenmeister, 
2. die Feldzeugmeisterei zur Anstellung der Zeughausbüchsenmacher, 
dann der Hausdiener, Nachtwächter und Pförtner bei den technischen 
Instituten, 
3. die Inspektion der Unteroffizierschule zur Anstellung der Büchsen- 
macher der Schule, 
4 die Militärschießschule zur Anstellung der Büchsenmacher der Schule, 
5. die Inspektion der Militärbildungsanstalten zur Anstellung ihrer 
Bureau= und Hausdiener, dann der Pförtner beim Kadettenkorps, 
v. Welser, Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. 7
	        
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