Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Dritter Band: Neuere Geschichte Sachsens von 1806-1866. (3)

Verhältniß zu Preußen 1807. 1# 
unter Assistenz des sächsischen Geheimen Finanzraths v. Ferber 
am 13. October 1807 zu Elbing geschlossene Convention über 
die zu Tilsit festgesetzten Communicationsstraßen zwischen Sachsen 
und Warschau. Eine Militärstraße sollte von Guben nach 
Karge gehen, in den von derselben berührten Städten Crossen 
und Züllichau Sachsen zwei von Preußen unantastbare Post- 
ämter anlegen dürfen; durch Schlesien wurden drei Handels- 
straßen, zollfrei für sächsische und polnische Produkte, festgesetzt, 
den beiderseitigen Unterthanen freie Schiffahrt auf der Netze 
von Driesen bis an die Warthe, auf dieser und der Oder von 
Crossen abwärts, ebenso auf dem Friedrich-Wilhelmscanal und 
in allen commerciellen Angelegenheiten gleiches Recht zugestan- 
den 1). Schon am 10. November folgte ein neuer Vertrag, 
durch welchen Preußen den michelauer Kreis und Neuschlesien 
an Warschau abtrat, so daß dieses nunmehr 1881 □M. 
mit etwas über 2,300000 Einwohnern umfaßte. Ferner 
verbot Napoleon mit offener Verhöhnung der Bestimmung des 
tilsiter Friedens, die alle Verbindlichkeiten des Königs von 
Preußen gegen die bisherigen preußischen Beamten im Herzog- 
thum Warschau ausdrücklich dem Könige von Sachsen zur Last 
legte, dem letzteren, seine Finanzen mit allen diesen Beamten 
— es waren deren über 7000 —, die sich zum großen Theile 
schlecht aufgeführt hätten und überdies in Preußen Versorgung. 
finden würden, zu belasten 7), und ohne Widerspruch wurde auch 
dieser Weisung genügt; der König erklärte ihnen, 2. October, 
da er sie nicht mehr in ihren Amtern vorgefunden habe und 
die Constitution die Anstellung von Ausländern verbiete, könne 
er nichts für sie thun. Ein weiterer Befehl des Kaisers ver- 
langte von Sachsen wie von Westfalen die Zurückberufung aller 
ihrer in der preußischen Armee dienenden Landeskinder. 
Alles dies zusammen jedoch hat nicht so viel Unkraut zwi- 
schen Preußen und Sachsen gesäet wie die eine Angelegenheit 
der sogenannten preußischen Schuldforderungen (créances prus- 
1) Winkopp, Rheinischer Bund VI, Heft 16, S. 37. 
2) Corresp. de Nap. XV, 654. 
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