Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Dritter Band: Neuere Geschichte Sachsens von 1806-1866. (3)

20 König Friedrich August I. 1806—1813. 
siennes). Bereits vor dem tilsiter Frieden hatte Daru ein 
Verzeichniß aller Hypotheken entwerfen müssen, welche der 
preußische Staat auf Grundstücken im nachherigen Herzogthum 
Warschau außenstehen hatte; da in Folge des unter der preu- 
ßischen Verwaltung außerordentlich gestiegenen Bodenwerthes 
sehr große Capitalien in diese Provinz geflossen waren, so be- 
liefen sich diese Hypotheken auf eine sehr bedeutende Summe, 
nach Daru's Rechnung auf 43,466220 Frcs. an Capitalien 
und mehr als 4 Millionen rückständige Zinsen. Durch Decret 
vom 16. Mai hatte Napoleon die provisorische Regierung er- 
mächtigt, von diesen Hypotheken bis zum Betrage von 6 Mil- 
lionen Frcs. einzutreiben und zum effentlichen Besten zu ver- 
äußern; da dies aber für den Augenblick sich nicht thun ließ, 
so schoß die provisorische Regierung diese Summe zur Bestrei- 
tung der Heeresbedürfnisse aus dem Staatsschatze vor. Nachdem 
jedoch der Kaiser durch Art. 4 der dresdner Convention vom 
22. Juli sich das Eigenthum an diesen Hypotheken vorbehalten 
hatte, weigerten sich die französischen Beamten unter dem Vor- 
wande, daß durch die Convention das Decret vom 16. Maia 
außer Wirksamkeit gesetzt worden sei, die Anrechnung jener 
6 Millionen, die doch lange vorher durch Schenkung des Kaisers 
Eigenthum der polnischen Nation geworden waren, für das, 
was das Herzogthum an Frankreich schuldete, zuzulassen. Auch 
Napoleon selbst wünschte aus dieser Sache möglichsten Vortheil 
zu ziehen; er schickte einen eigenen Agenten nach Warschau, um 
alle Forderungen des Königs von Preußen aufzuspüren 1), und 
obgleich der 25. Artikel des tilsiter Friedens das Eigenthum 
von Privatpersonen und öffentlichen Anstalten ausdrücklich von 
der Beschlagnahme ausnahm, so wurde dieselbe doch auch auf 
die Capitalien der berliner Bank und der Seehandlung, da 
die Fonds beider Institute wenigstens zum größten Theil der 
preußischen Regierung zustünden und für deren Rechnung ver- 
waltet würden, ebenso auf die der Wittwencasse, des potsdamer 
Waisenhauses, selbst von Privatpersonen, von denen man 
1) Corresp. de Nap. XV. 481. — Dresdner Archiv.
	        
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