Vertheidigungen des Königs von Sachsen. 275
nicht an ihm sondern an der unwiderstehlichen Gewalt der
Umstände; seine unausgesetzte Sorge für das Wohl seines
Volkes muß ihn über jeden Tadel erheben; er ist nie der directe
Feind der Verbündeten gewesen und hat ihnen militärische Kräfte
nur so longe entgegengestellt als ihn unauflösliche Bundes-
pflicht wider seinen Willen dazu nöthigte, und hat begierig den
ersten freien Augenblick ergriffen um sich ihnen zu nähern; er
hat endlich auch während seiner Gefangenschaft den verbündeten
Monarchen ein unbegrenztes Vertrauen bewiesen. Er und sein
Volk sind also sowohl auf Grund der von den Verbündeten
gegebenen Versprechungen als wegen des wohlverstandenen po-
litischen Interesses aller Staaten berechtigt, die unverkürzte
Erhaltung Sachsens und seiner rechtmäßigen Dynastie zu er-
warten.
Diese Denkschrift gab das Zeichen zu einem äußerst lebhaften
Federkriege, der in Zeitschriften und Broschüren für und wider
den König von Sachsen und über das Schicksal seines Landes
geführt wurde 1). Mehrere, zum Theil hochgestellte Männer
in Sachsen traten, einige mit, die meisten ohne Nennung ihres
Namens für die Sache ihres Königs ein. Wie hoch man aber
auch ihre Anhänglichkeit an das Königshaus würdigen und ehren
muß, die Gründe, die sie aus der Geschichte, dem Rechte und
der Zweckmäßigkeit für die Erhaltung Sachsens herleiteten,
ebenso ihre seltsame Vermischung privatrechtlicher Grundsätze
mit denen des Völkerrechts konnten ihren Gegnern nur viel-
fache Blößen bieten. Allerdings läßt sich nicht verkennen, daß
der Vergleich mit der mehr als milden Behandlung der übrigen
Rheinbundfürsten, die ebensoviel und mehr als der König von
Sachsen verbrochen hatten, das Urtheil über das gegen diesen
beobachtete Verfahren verwirren und das letztere in einem ge-
hässigen Lichte erscheinen lassen mußte, und der wichtige Unter-
schied, daß die Verbündeten jenen gegenüber sich durch Verträge
gebunden hatten, dieser ihr Kriegsgefangener war, wurde um
1) Ein Verzeichniß der wichtigsten bei Klüber VII, 235 und Gret-
schel-Bülau III, 567.
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