Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Dritter Band: Neuere Geschichte Sachsens von 1806-1866. (3)

Die polnisch · sächsische Frage auf dem Congreß. 283 
Einzug in Wien hielt, war es zwischen Rußland und Preußen 
eine abgemachte Sache, daß jenes das ganze Herzogthum War- 
schau, dieses das ganze Königreich Sachsen erhalten werde. 
Wenige Tage darauf, am 28. September, genehmigte Alexander 
den bereits bei Gelegenheit der marburger Vorgänge von Stein 
gestellten, jetzt aber, um auf diese Art alle Hoffnungen auf die 
Rückkehr des früheren Zustandes abzuschneiden, bestimmter wie- 
derholten Antrag, sich kraft des Eroberungsrechts entscheidend 
über Sachsens Schicksal auszusprechen und die Verwaltung des 
Landes an Preußen zu übergeben; nur wurde diese Geneh- 
migung in einer zwischen Stein, Nesselrode, Hardenberg und 
Humboldt gehaltenen Conferenz an die Bedingung geknüpft, 
daß Sachsen nicht als Provinz sondern als eigenes Königreich 
mit Preußen verbunden werde 1). 
So bestimmt indes diese Abmachung lautete, so wenig 
fand sie den Beifall der übrigen Mächte. Die Vertreter 
Englands, denen vor allem die Aufrichtung einer dauerhaften 
Schutzwehr sowohl gegen die Wiederkehr französischer Eroberungs- 
gelüste als gegen das nicht minder gefährliche Übergewicht Ruß- 
lands am Herzen lag, zeigten sich zwar mit der llberlassung 
Sachsens an Preußen ganz einverstanden, widersprachen aber 
um so bestimmter der Vereinigung Polens mit Rußland, weil 
diese Preußen und Osterreich mit schutzlosen Grenzen dem un- 
bedingten Einflusse dieser Macht überliefert haben würde. In 
diesem Sinne vertrat eine von ihnen in Wien unter dem Titel 
Saron point vertheilte Denkschrift aus der Feder des Staats- 
secretairs Cook die Ansprüche Preußens auf Sachsen und am 
11. October gab Lord Castlereagh dem Staatskanzler Harden- 
berg die formelle Erklärung, daß, wenn die Einverleibung von 
ganz Sachsen in Preußen zur Sicherung der Ruhe Europas 
nöthig sei, er dagegen weder sittliche noch politische Bedenken 
habe, da Sachsen erobertes Land sei, der König seine Rechte 
durch eigene Schuld verwirkt habe und es nöthig sei an einem 
von den Rheinbundfürsten ein Exempel zu statuieren; sollte 
1) Per# IV, 39. 117.
	        
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