208 Das fremde Gouvernement und der wiener Congreß.
ausdrücklichen Verwahrung, daß sie der definitiven Entscheidung
nie zum Präjudiz gereichen dürfe; er sehe es sogar als einen
Vortheil an, daß durch den Abmarsch der russischen Truppen
aus Sachsen der russische Einfluß auf Deutschland und auf
Preußen insbesondere vermindert werde. Der König aber
erließ eine vom 4. November datierte Rechtsverwahrung ½#),
deren Vertheilung an die Mitglieder des Congresses jedoch erst
am 21sten, nachdem sie von Metternich und Talleyrand gut-
geheißen worden war, erfolgte. Da ihre Veröffentlichung in
Wien auf Hindernisse stieß, so erbot sich letzterer sie in den
Moniteur einrücken zu lassen, doch kamen beide auf den Rath
des Königs von Baiern überein, daß das offizielle Blatt ihrer
nur in einer Randbemerkung zu Repnins Rundschreiben Er-
wähnung thun solle. Eine Beschwerde Einsiedels über die
Versffentlichung von Repnins Abschiedsrede in der Leipziger
Zeitung und über die von demselben gebrauchte Bezeichnung
„ehemaliger König“ verhallte gauz ungehört.
Es war dem König Friedrich August mit der in seiner
Rechtsverwahrung gegebenen feierlichen Erklärung, daß er in
die Abtretung der von seinen Ahnherren ererbten Staaten nie-
mals willigen und zur Annahme eines Aquivalents dafür sich
unter keiner Bedingung verstehen werde, vollkommen Ernst, ein
Entschluß, der, wie schon früher ein ähnlicher, theils wirklichen
Gewissensbedenken, theils aber auch der in seinem ganzen
Charakter liegenden Hartnäckigkeit entsprang 2); selbst auf War-
schau war er nur dann zu verzichten willens, wenn er dafür
1) plüber I, Hest 2, S. 1. Diese ist vom Geheimen Legationsrath
Wendt verfaßt, von Graf Einsiedel mehrfach verändert.
2) Friedrich August an Prinz Anton, 2. December: „Mon refas de
tout dédommagement anelconque pour la Saze se fonde non seulement
sur ce due je ne saurais aecepter des pays sur lésquels je n’ai aucun
droit, mais principalement et uniquement sur ce, qu'il n'y a pour moi
aucun équivalent au monde pour notre patrie et sur ee que e'est pour
nous un devoir sacrö, de ne point renoncer à des sujets et à un pays,
due la Providence a confié à notre maison depuis des siècles." Archiv
für sächsische Geschichte I, 103.