Preußens Anerbieten einer Entschädigung am linken Rheinufer. 809
linken Rheinufer mit Koblenz, Bonn und Trier in einer Lage,
daß Preußen und Frankreich einander nicht berührten, wozu
dem Könige eine Stimme im obersten Bundesrathe eingeräumt
werden könne; außerdem verpflichte sich Preußen Dresden nicht
zu befestigen und die Elbschiffahrt freizugeben. Was jedoch von
Außerungen des Kaisers Franz verlautete, Mang für die preu-
ßischen Ansprüche durchaus nicht günstig. Hatte er früher nur
versichert, sein Gewissen fordere, daß der König von Sachsen
einen Theil seines Landes behalte, er wünsche mit Preußen in
gutem Einvernehmen zu stehen, aber es fange an ihm gefähr-
lich zu werden, so erklärte er jetzt den Abgeordneten der Reichs-
ritterschaft laut: „Der König von Sachsen muß sein Land
haben, sonst schieße ich, und auf die Völker von Deutschland
kann ich zählen.“ Dem Kaiser Alexander, der sich auf den
Widerwillen des sächsischen Volkes gegen eine Theilung berief,
antwortete er: „Ich verstehe diese Doctrin nicht; die meinige
lautet so: ein Fürst kann wohl einen Theil seines Landes ab-
treten aber nicht das ganze. Wenn er abdankt, so geht sein
Recht auf seine legitimen Erben über, die weder er noch Europa
desselben berauben kann.“ 1)
Dieser hartnäckig fortgesetzte Widerstand brachte das preu-
bische Cabinet auf den wenig glücklichen Gedanken, ob sich nicht
direct bei dem Könige von Sachsen mehr erlangen und dadurch
Osterreich und Frankreich eine Hauptwasse aus den Händen
winden lasse. In den ersten Tagen des Jahres 1815 kam
Oberst v. Miltitz nach Berlin, angeblich in einer Mission des
Generalgouvernements an das Kriegsmiristerium, in Wahrheit
aber um den König durch die Aussicht auf gewisse ihm und
dem Lande eventuell zu gewährende Anerbietungen gefügiger zu
machen. Der Antrag, den er seinem Vorgeben nach lediglich
aus eigenem Antrieb machte, der aber, wie er nicht undeutlich
durchblicken ließ, officiellen Ursprungs war, gieng dahin, daß,
wenn der König von Sachsen den ersten Schritt thue um über
die Annahme der Entschädigung am linken Rheinufer zu unter-
1) Pertz IV, 264. — d’Haussonville, p. 378.