Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Dritter Band: Neuere Geschichte Sachsens von 1806-1866. (3)

1810 
24 König Fricbrich August I. 1806—1813. 
die bayonner Forderungen zu gelangen. Auch führten die 
zwischen dem Geheimenrath Zerboni di Sposetti und dem 
sächsischen Archivrath Günther gepflogenen Unterhandlungen am 
10. September 1810 zu einer Übereinkunft wegen gegenseitiger 
Aufhebung der Beschlagnahme; um aber womöglich die ganze 
aus der bayonner Convention entstandene Differenz mit einem 
Male zu beseitigen, verständigte man sich gleichzeitig, daß 
Preußen, dem es hauptsächlich um den Credit der berliner 
Bank zu thun war, von seinen Forderungen im Herzogthum 
für 6 Millionen Thaler aufgeben und die Schulddocumente über 
dieselben aushändigen, das warschauer Gouvernement dagegen 
alle übrigen Forderungen freigeben solle. So vortheilhaft aber 
auch dieses Abkommen sowohl für den Schatz als für die 
Grundbesitzer war, so verwarf es doch Napoleon, ohne dessen 
Genehmigung natürlich der König nicht abzuschließen wagte, 
auf das bestimmteste. Wozu das gehaßte und beargwöhnte 
Preußen erleichtern? „Ich begreife nicht“, schrieb er dem 
König am 7. October, „wozu Sie Preußen brauchen, um 
Schuldner zur Bezahlung zu nöthigen, welche Ihre Unterthanen 
sind, zumal da diese Forderungen in Hypotheken bestehen. 
Nach meiner Meinung bedürfen Sie der Documente, die der 
König von Preußen hat, durchaus nicht, da sie durch die Ver- 
träge annulliert sind. Sie brauchen dieselben nur durch ein 
Decret für null und nichtig zu erklären und den Schuldnern 
bei Strafe der Execution zu befehlen, daß sie an den Schatz 
des Herzogthums zahlen. Ich sehe keine Nothwendigkeit, den 
König von Preußen etwas gewinnen zu lassen und ihm eine 
Jurisdiction in Warschau zu geben, wenn dies den Credit 
Preußens hebt. Was Sie für Preußen thun, das thun Sie 
gegen sich. Als ich Hessen-Kassel erwarb, bemächtigte ich mich 
auch der Forderungen des Kurfürsten, und die Schuldner haben 
bezahlt und bezahlen, ohne daß ich die Verschreibungen habe. 
Wäre es aber wahr, daß die, welche bezahlt hätten, sich in 
dem Falle, daß Preußen das Land wiederlangt, in Gefahr 
geriethen, nochmals in Anspruch genommen zu werden, so wäre 
das ein günstiger Umstand, denn das würde für die Betroffenen
	        
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