Festsetzung der Theilungslinie. 315
Sachsen, der Entschluß des Königs von Sachsen möge sein,
welcher er wolle. Auf Grund dieser Vorschläge wurde zwei
Tage darauf zwischen den betheiligten Mächten eine Überein-
kunft über die Territorialverhältnisse der preußischen Monarchie
abgeschlossen, durch welche dieselbe ihre nachherige Gestalt er-
bielt. In Sachsen wurde danach eine Theilungslinie gezogen,
nach welcher die Städte Seidenberg an der böhmischen Grenze,
Reichenbach, Wittichenau, Ortrand, Mühlberg mit dem geraden
Wege über Merzdorf und Gröbeln zwischen beiden, Schilda,
Eilenburg, Schkeuditz, Altranstädt, Lützen und der ganze Floß-
graben jenseits der weißen Elster an Preußen fielen, und die
sich, das Stift Zeiz einschließend, bei der Stadt Luckau am
Altenburgischen endigte. Auch der ganze neustädter Kreis, das
kursächsische Henneberg und die sächsischen Enclaven im Reußi-
schen fielen an Preußen. Bereits am 19. Februar erließ das
preußische Generalgouvernement in Dresden eine Verfügung,
wonach die nunmehr nöthig werdende Ausgleichung in Betreff
der Archive, Staats-- und Provinzialschulden, Cassen, Abgaben-
rückstände, des Vermögens öffentlicher Institute und Stiftungen,
der Armee, des Kriegsmaterials, der Lehnsverhältnisse 2c. un-
verzüglich vorbereitet werden sollte 1).
Damit waren die langwierigen Verhandlungen über das
Schicksal Sachsens, nachdem sie die seltsamsten Phasen durch-
laufen hatten, im wesentlichen zum Abschluß gebracht. Was
die Erhaltung Sachsens unter seiner alten Dynastie durchsetzte,
war weder die Freundschaft für den König Friedrich August
noch die Überzeugung von der Gerechtigkeit seiner Sache son-
dern, so schmerzlich dies Bekenntniß ist, die Feindschaft gegen
Deutschland und die Eifersucht gegen Preußen. Aber wie der
Verlauf, so war auch das erzielte Resultat in mehr als einer
Beziehung überaus merkwürdig. Die Theilung Sachsens war
zunächst und unmittelbar ein über Preußen erfochtener Triumph.
Osterreich hatte die Erhaltung eines Zwischenstaates durchgesetzt,
der, obschon viel zu schwach als Bollwerk, doch ein gefügiges
1) Klüber VII, 96. 128. 141.