328 Das fremde Gouvernement und der wiener Congreß.
Theil ihrer selbst erklärte. Im September trat auch England
durch einen besonderen zu Paris zwischen Graf Schulenburg
und Lord Castlereagh verhandelten Vertrag den betreffenden
Bestimmungen des Friedens vom 18. Mai bei½).
Nachdem somit endlich die sächsische Frage ihre allseitige
Erledigung gefunden hatte, kamen auch die Verhandlungen über
die Neuordnung der deutschen Verhältnisse wieder in Fluß.
Das hartnäckige Sträuben der größeren unter den Rheinbund-
fürsten, von ihrer Souverainetät auch nur das Geringste zu
opfern, das Metternich begünstigte oder wenigstens nicht zu be-
kämpfen wagte, hatte lange Zeit hindurch alle Bestrebungen
der deutschen Patrioten, ein den nationalen Wünschen gerecht
werdendes und die Sicherheit Deutschlands verbürgendes Föde-
rativsystem zu errichten, zu nichte gemacht. Zuletzt waren die
Verhandlungen des deutschen Ausschusses ganz ins Stocken
gerathen. So kam es, daß Deutschland nicht als ein fertiger
Staatenbund in den neu ausbrechenden Kampf gegen Napoleon
gieng sondern die deutschen Staaten dem Bündnisse gegen ihn
einzeln beitraten. Sachsens Beitritt konnte erst nach Unter-
zeichnung des Friedens geschehen; er erfolgte am 27. Mai
durch einen Vertrag mit England, in welchem es sich zur
Stellung eines Contingents von 16000 Mann, halb Linie,
halb Landwehr, verpflichtete. Sein hierbei gestellter Antrag
auf Zusicherung eines Antheils an den Vortheilen des bevor-
stehenden Kriegs wurde jedoch entschieden zurückgewiesen, da der
Krieg schlechterdings keine Eroberung zum Zwecke habe.
In Folge des Wiederausbruchs des Kriegs hatte nun auch
Metternich Eile, die deutschen Angelegenheiten ins Reine zu
bringen. Am 23. Mai fand die erste Conferenz der deutschen
Mächte statt, an der nun auch das in den bisherigen Ver-
fassungsentwürfen gänzlich ignorierte Sachsen durch den Hofrath
v. Globig Theil nahm. Der Gedanke, den Metternich zur
1) Klüber VIII, 109. — Die Häuser Sachsen-Gotha und Sachsen-
Meiningen reichten 29. Mai eine Verwahrung ihrer Erbfolgerechte aus
die von Sachsen abgetretenen Landestheile beim Congreß ein.