Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Dritter Band: Neuere Geschichte Sachsens von 1806-1866. (3)

868 Sachsen von 1815—1833. 
unterschied, die Assessur junger Adeliger bloß als Bildungsmittel 
und ohne Anspruch auf Anstellung im Collegio zu begründen 
beibehalten 1). Die seit 1791 bestehende Gesetzcommission wurde 
1819 aufgehoben, der verkleinerte Sprengel des leipziger Con- 
sistoriums durch die von den Stiftern Merseburg und Zeiz bei 
Sachsen bleibenden Parzellen und die Parochien des wurzener 
Stiftsconsistoriums vergrößert; das Oberhofgericht zu Leipzig 
verlor, zu einiger Vereinfachung des Geschäftsganges, 1822 
seine Eigenschaft als Appellationsinstanz und blieb nur noch 
Gerichtshof für die Schriftsassen. Wenn aber auch das ver- 
rostete Uhrwerk einmal einen Anstoß erhielt, so blieb es doch 
in der Regel nach wenigen Pendelschlägen wieder stehen. Man 
nahm zwar die Ausarbeitung eines Civil= und eines Straf- 
gesetzbuchs in Angriff; als aber von letzterem der erste Theil 
1824 den Ständen vorgelegt wurde, trugen diese, besonders 
weil sie manche Strafbestimmungen zu mild fanden, auf weitere 
Prüfung desselben durch die Behörden au. In Betreff eines 
Prozeßgesetzes beantragten sie 1817, daß man sich zunächst auf 
eine zweckmäßige Combination der alten und der erläuterten 
Prozeßordnung beschränken möge, da aber davon die Justiz- 
collegien abriethen, so wurde 1826 eine eigene Deputation mit 
dem Entwurfe eines. Prozeßgesetzes beauftragt, das wenigstens 
den Mängeln beikommen sollte, aus denen ein Verschleif der 
Prozesse erwachse, und dabei bewendete es. Theilweise wenigstens 
ergieng es auch den Kreis= und Amtshauptleuten so, deren 
Wirkungskreis, um dem schon längst fühlbaren Mangel an 
geeigneten Mittelbehörden abzuhelfen, im Jahre 1816 wesent- 
lich umgestaltet wurde, im Zusammenhange mit der 1820 
durchgeführten neuen Organisation der Gensdarmerie, eines 
Instituts, welches schon seine erste versuchsweise und auf stän- 
1) Ausnahmsweise suchten strebsame junge Männer von Adel, wie 
v. Werthern, v. Langenn, v. Falkenstein um die Vergünstigung nach, an 
den Arbeiten des Collegs sich in derselben Weise wie die Mitglieder des 
latus doctorum zu betheiligen. Für das Appellationsgericht wurden 1822 
die Räthe beider latera in Ansehung der Arbeiten einander gleichgestellt. 
Archiv für sächs. Gesch. 1, 81.
	        
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