868 Sachsen von 1815—1833.
unterschied, die Assessur junger Adeliger bloß als Bildungsmittel
und ohne Anspruch auf Anstellung im Collegio zu begründen
beibehalten 1). Die seit 1791 bestehende Gesetzcommission wurde
1819 aufgehoben, der verkleinerte Sprengel des leipziger Con-
sistoriums durch die von den Stiftern Merseburg und Zeiz bei
Sachsen bleibenden Parzellen und die Parochien des wurzener
Stiftsconsistoriums vergrößert; das Oberhofgericht zu Leipzig
verlor, zu einiger Vereinfachung des Geschäftsganges, 1822
seine Eigenschaft als Appellationsinstanz und blieb nur noch
Gerichtshof für die Schriftsassen. Wenn aber auch das ver-
rostete Uhrwerk einmal einen Anstoß erhielt, so blieb es doch
in der Regel nach wenigen Pendelschlägen wieder stehen. Man
nahm zwar die Ausarbeitung eines Civil= und eines Straf-
gesetzbuchs in Angriff; als aber von letzterem der erste Theil
1824 den Ständen vorgelegt wurde, trugen diese, besonders
weil sie manche Strafbestimmungen zu mild fanden, auf weitere
Prüfung desselben durch die Behörden au. In Betreff eines
Prozeßgesetzes beantragten sie 1817, daß man sich zunächst auf
eine zweckmäßige Combination der alten und der erläuterten
Prozeßordnung beschränken möge, da aber davon die Justiz-
collegien abriethen, so wurde 1826 eine eigene Deputation mit
dem Entwurfe eines. Prozeßgesetzes beauftragt, das wenigstens
den Mängeln beikommen sollte, aus denen ein Verschleif der
Prozesse erwachse, und dabei bewendete es. Theilweise wenigstens
ergieng es auch den Kreis= und Amtshauptleuten so, deren
Wirkungskreis, um dem schon längst fühlbaren Mangel an
geeigneten Mittelbehörden abzuhelfen, im Jahre 1816 wesent-
lich umgestaltet wurde, im Zusammenhange mit der 1820
durchgeführten neuen Organisation der Gensdarmerie, eines
Instituts, welches schon seine erste versuchsweise und auf stän-
1) Ausnahmsweise suchten strebsame junge Männer von Adel, wie
v. Werthern, v. Langenn, v. Falkenstein um die Vergünstigung nach, an
den Arbeiten des Collegs sich in derselben Weise wie die Mitglieder des
latus doctorum zu betheiligen. Für das Appellationsgericht wurden 1822
die Räthe beider latera in Ansehung der Arbeiten einander gleichgestellt.
Archiv für sächs. Gesch. 1, 81.