Verwaltungseinrichtungen. Staatshaushalt. 869
discher Basis beruhende Einrichtung im Jahre 1810 der An-
regung des damaligen Kreishauptmanns Grafen Einsiedel ver-
dankte, jetzt aber als eine allgemeine Landesanstalt gleichmäßig
durchgeführt und des besseren Zusammenhanges mit der übrigen
Staatsverwaltung wegen ebenfalls den Kreis= und Amtshaupt-
leuten untergeordnet wurde. Für diese behielt man zwar das
Erforderniß der Ansässigkeit im Kreise oder Bezirke bei, im
übrigen wurden sie in reine Staatsbeamte umgewandelt und
bildeten als solche nunmehr die Hauptorgane der Polizeipflege;
nur Dresden und Leipzig erhielten besondere, halb städtische,
halb königliche Polizeibehsrden. Aber eine so ungewohnte, fast
in alle Zweige der Thätigkeit eingreifende Befugniß, wie sie
hierdurch den Kreis= und Amtshauptleuten beigelegt wurde,
erregte auf den Landtagen von 1818 und 1821 den eifersüch-
tigen Einspruch der größeren Unterobrigkeiten, namentlich wollten
sich die schriftsässigen Städte die Aufsicht jener Beamten nicht
gefallen lassen und erreichten neben einigen anderen Erläute-
rungen wenigstens so viel, daß ihr Communalvermägen in
böchster Instanz unter die Aufsicht der Landesregierung gestellt
wurde.
Eine der ersten Maßregeln nach beendigter Auseinander-
setzung mit Preußen war die Ordnung des Staatöhaushaltes,
namentlich, nachdem das Cassenwesen bereits 1817 eine ver-
änderte Einrichtung erhalten hatte, die Befestigung des Staats-
credits durch Wiederaufnahme der seit dem Kriege unterbroche-
nen Tilgung sowohl der Steuer= als der Kammerschulden.
Die 5% Anleihe von 1811 und die 700000 Thaler 5% Lan-
descommissionsscheine wurden 1821 in 14% Papiere convertiert
und zwar mit so vollständigem Erfolge, daß nur 556650 Thaler
baar zurückgezahlt zu werden brauchten. 1824 war man im
Staude die Anleihe von 1807 von 4 Millionen auf 2,8677000
Thaler zu reducieren; die Cassenbillets wurden 1820 mit Hilfe
einer 4% Anlcihe vermindert und an die Stelle der leipziger
Auswechselungsanstalt trat wieder die Hauptauswechselungscasse
zu Dresden. Das directe Steuersystem blieb unverändert, bei
den indirecten Abgaben wurden die Erhebungskosten vermindert
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