Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Dritter Band: Neuere Geschichte Sachsens von 1806-1866. (3)

376 Sachsen vou 1815—1833. 
probe das Absehen gerichtet werden möchte“, worauf das 
Geheime Consilium den Unionsentwurf von 1813 mit den 
durch die Theilung nöthig gewordenen Abänderungen nochmals 
vorlegte; ein zweiter Entwurf, nach welchem oer Fabrik= und 
Handelsstand und der Bauernstand auch auf den Landtagen 
vertreten, die Rittergutsbesitzer ohne Unterschied des Standes 
zugelassen werden sollten, gieng von der Landesregierung aus. 
Der König jedoch fand zu einer gänzlichen Umgestaltung der 
ständischen Verfassung keinen zureichenden Anlaß, er begnügte 
sich bei Eröffnung des ersten Landtags nach der Theilung, 
19. October 1817, die Stände der bei Sachsen gebliebenen 
Theil: cer Oberlausitz und der Stifter Merseburg und Naum- 
burg mit der alterbländischen Landschaft zu vereinigen und aus 
den beiden ritterschaftlichen und städtischen Ausschüssen 1) je ein 
Collegium zu bilden. Allein selbst diese Abweichung von der 
Landtagsverfassung erhielt nicht den Beifall der Stände, sie 
erklärten sich vielmehr (5. December) für Beibehaltung der 
Trennung der Ausschüsse, „so lange nicht die von ihnen in 
Ansehung der Landtagsverfassung überhaupt Sr. Maj. vorzu- 
legenden ferneren Anträge hierunter eine Abänderung erfordern 
würden, da im Fall entgegengesetzter Meinung zweier Curien 
sich kein Resultat ergebe und durch die Absonderung die Manich- 
faltigkeit und Freiheit der Ansichten befördert werde“, baten 
aber zugleich um die Erlaubniß, manche Wünsche und Bemer- 
kungen, die sich ihnen über die Repräsentation und die Landes- 
verfassung überhaupt aufgedrängt hätten, dem Könige vorzutragen. 
Hierauf stellte der König (22. December) die Trennung der 
Ausschüsse wieder her mit dem Beifügen, „Se. Maj. sähen 
der von den Ständen vorbehaltenen Darlegung der auf die 
Landtagsverfassung Bezug habenden Wünsche entgegen und ver- 
hofften, es werde dadurch zu einer der Beschleunigung des 
Geschäftsganges förderlichen und den veränderten Verhältnissen 
angemessenen Einrichtung Veranlassung gegeben werden“. 
1) Von den früheren 128 landtagsfähigen Städten waren noch 85 
üÜbrig.
	        
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