Berfassung. 377
Wie verkehrt die Beibehaltung der alten Verfassung sei,
zeigte sich gleich bei der ersten Frage, wie es mit den bei
Sachsen verbliebenen Pertinenzstücken von abgetretenen landtags-
fähigen Gütern gehalten werden solle; man entschied sie dahin,
daß fremden Vasallen die sächsische Landstandschaft nur dann
zu gewähren sei, wenn ihr Rittersitz im Königreich liege. Die
Prälaten, Grafen und Herren fanden ihre von der Regierung
angeregte Vereinigung mit den ritterschaftlichen Collegien nicht
ausführbar und erklärten sich nur bereit die Universität unter
gewissen Bedingungen in ihre Curie aufzunehmen. Als man
nun an die Formulierung der Wünsche wegen der Reform der
Landtagsverfassung gieng, stellten die Städte, unterstützt von
dem weiteren Ausschuß und der allgemeinen Ritterschaft den
Antrag, daß um die Landtagsverhandlungen zu größerer Pu-
blicität zu bringen die königlichen Decrete nebst Beilagen, die
Schriften der Stände und einzelner corporum, Collegien und
Individuen, die sich durch Gründlichkeit auszeichneten, durch den
Druck bekannt gemacht werden mschten. Nur der enge Aus-
schuß der Ritterschaft, derjenige, in welchem der Cabinetsminister
fast unbedingt dominierte, stimmte dagegen, indem er die Ansicht
aufstellte, die Worte des Decrets vom 21. December bezögen
sich bloß auf diejenigen Anderungen, welche durch die veränderten
Territorialverhältnisse unumgänglich nöthig geworden seien, und
das königliche Decret vom 23. October 1819 versagte die
Genehmigung. Auch die von mehreren Städten, 10. Juni
1818, eingereichte Bitte, es möge, da die Form der ständischen
Versammlungen nicht bloß einzelner sondern durchgreifender
Verbesserungen, namentlich der Herbeiziehung von Vertretern
des Bauern-, des Handels= und Fabrikstandes, der Verminderung
der Mitgliederzahl und gemeinschaftlicher Hauptreliberationen
bedürfe, eine Commission zur Berathung über eine vollstän-
digere und zweckmäßigere Repräsentation des Landes in Form
und Wesen niedergesetzt werden 1), fand nicht die Zustimmung
1) „Sachsen hat Landstände“, sagen die Petenten, „allein ihre Zu-
sammensetzung ist so mangelhaft, so ungenügend dem allgemein erhöhten