Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Dritter Band: Neuere Geschichte Sachsens von 1806-1866. (3)

Berfassung. 377 
Wie verkehrt die Beibehaltung der alten Verfassung sei, 
zeigte sich gleich bei der ersten Frage, wie es mit den bei 
Sachsen verbliebenen Pertinenzstücken von abgetretenen landtags- 
fähigen Gütern gehalten werden solle; man entschied sie dahin, 
daß fremden Vasallen die sächsische Landstandschaft nur dann 
zu gewähren sei, wenn ihr Rittersitz im Königreich liege. Die 
Prälaten, Grafen und Herren fanden ihre von der Regierung 
angeregte Vereinigung mit den ritterschaftlichen Collegien nicht 
ausführbar und erklärten sich nur bereit die Universität unter 
gewissen Bedingungen in ihre Curie aufzunehmen. Als man 
nun an die Formulierung der Wünsche wegen der Reform der 
Landtagsverfassung gieng, stellten die Städte, unterstützt von 
dem weiteren Ausschuß und der allgemeinen Ritterschaft den 
Antrag, daß um die Landtagsverhandlungen zu größerer Pu- 
blicität zu bringen die königlichen Decrete nebst Beilagen, die 
Schriften der Stände und einzelner corporum, Collegien und 
Individuen, die sich durch Gründlichkeit auszeichneten, durch den 
Druck bekannt gemacht werden mschten. Nur der enge Aus- 
schuß der Ritterschaft, derjenige, in welchem der Cabinetsminister 
fast unbedingt dominierte, stimmte dagegen, indem er die Ansicht 
aufstellte, die Worte des Decrets vom 21. December bezögen 
sich bloß auf diejenigen Anderungen, welche durch die veränderten 
Territorialverhältnisse unumgänglich nöthig geworden seien, und 
das königliche Decret vom 23. October 1819 versagte die 
Genehmigung. Auch die von mehreren Städten, 10. Juni 
1818, eingereichte Bitte, es möge, da die Form der ständischen 
Versammlungen nicht bloß einzelner sondern durchgreifender 
Verbesserungen, namentlich der Herbeiziehung von Vertretern 
des Bauern-, des Handels= und Fabrikstandes, der Verminderung 
der Mitgliederzahl und gemeinschaftlicher Hauptreliberationen 
bedürfe, eine Commission zur Berathung über eine vollstän- 
digere und zweckmäßigere Repräsentation des Landes in Form 
und Wesen niedergesetzt werden 1), fand nicht die Zustimmung 
1) „Sachsen hat Landstände“, sagen die Petenten, „allein ihre Zu- 
sammensetzung ist so mangelhaft, so ungenügend dem allgemein erhöhten
	        
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