878 Sachsen von 1815—1833.
der Stände; dieselben erklärten dielmehr: „Wie gewiß auch
mehrere Verbesserungen, vorzüglich in der Repräsentation ge-
denklich seien, so dürfte doch über vieles der Ausspruch der
Erfahrung abzuwarten sein, bevor Anträge, welche eine gänzliche
Reform bezweckten, gethan werden möchten.“
Zu den vorhamvenen Übelständen kam nicht als der geringste
noch der, daß mehr als drei Viertel aller Rittergüter sich in
den Händen von Besitzern befanden, die als nicht zum acht-
schildigen Adel gehörig von der Vertretung auf den Landtagen
ganz ausgeschlossen waren. 24 dieser nicht landtagsfähigen
Rittergutsbesitzer des leipziger Kreises, wo das Mißverhältniß
so gestiegen war, daß von den 217 Rittergütern desselben auf
dem Landtage von 1817 nur 14 vertreten waren, richteten
daher an den König das Gesuch, es mäöge die Landtagsfähigkeit
allen Rittergutsbesitzern ohne Unterschied der Geburt beigelegt,
rücksichtlich der Amtsassen die bisherige Einrichtung, nach welcher
sie auf den Landtagen durch einige Bevollmächtigte aus ihrem
Mittel concurrierten, beibehalten und für jeden Kreis eine
Anzahl freigewählter Abgeordneter der Besitzer schriftsässiger
Rittergüter festgesetzt werden. Einsiedel, überall auf Erhaltung.
der Prärogative seines Standes bevacht, erachtete es für an-
gemessen, diese Frage den Ständen überhaupt nicht vorzulegen.
Da aber das Gesuch trotzdem bei diesen eingereicht wurde, so
sprach sich der enge Ausschuß dahin aus: die Zulassung der
Neuadeligen und Bürgerlichen möge zwar als ein Recht nicht
gefordert werden, da sie aber aus sonstigen Gründen rathsam
erscheine, so möge man ihnen für jeden Kreis in den ritter-
schaftlichen Ausschüssen eine gewisse Anzahl von Stellen, im
Ganzen 29, einräumen, so jedoch, daß diese Deputierten nur
aus den Altadeligen mit Beibehaltung der Ahnenprobe gewählt
Bolkegefühle, so heterogen von allen Repräsentationen, welche anjetzt von
den Nationen und Landen um uns her gewünscht, von den Fürsten zum
Theil schon bewilligt worden, daß wir unmöglich aus Bequemlichkeit das
alte Gebäude unserer Landslandschaft nur immer zu stützen fortfahren
dürfen, ohm beflirchten zu müssen, daß es endlich von selbst einstürze oder
-zur Unzeit von unvorsichtigen Eiferern erschlttert und umgestürzt werde.“