Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Dritter Band: Neuere Geschichte Sachsens von 1806-1866. (3)

830 Sachsen von 1815—1833. 
was auch ohne gänzliche Aufhebung des Bestehenden zu erreichen 
sein mäöchte“. 
Eine Hauptwaffe, deren sich die Vertheidiger des Alten 
bedienten, war die Behauptung, daß von einer Anderung der 
Verfassung der Verfall des Staatscredits unzertrennlich sei. 
Gerade aber, daß auch der Finanzpunkt, die Frage wegen der 
ständischen Bewilligung in den Kreis der Ersrterung herein- 
gezogen wurde, trug wesentlich dazu bei den Gegensatz zwischen 
Ständen und Regierung zu rerschärfen. Seitdem das ursprüng- 
liche Verhältniß, wonach der Landesherr die Kosten der Ver- 
waltung aus eigenen Mitteln und Einkünften bestritt und die 
Stände nur aushilfsweise, wenn jene nicht ausreichten, weitere 
Beiträge bewilligten, sich mit der Zeit allmählich der Art um- 
gekehrt hatte, daß jetzt nur noch der kleinere Theil der Staats- 
bedürfnisse aus der fürstlichen Kammer, der bei weitem größere 
durch die von den Ständen bewilligten, von den Unterthanen 
gezahlten Steuern bestritten wurde, war es nur ganz folge- 
richtig, wenn die Stände Nachweis und Rechenschaft über die 
Verwendung der von ihnen verwilligten Summen verlangten. 
Schon der Ausschußtag von 1812 hatte daher die Hoffnung 
ausgesprochen, „daß der König die künftig an die Stände zu 
bringenden Anforderungen auf einen die Bilanz eines alle 
Zweige der Staatseinnahme und ausgabe umfassenden Finanz- 
und Administrationsplan gründen und dergestalt in einem klaren 
Verhältniß zu dem durch ständische Bewilligung zu deckenden 
Bedürfniß übersehen lassen möge“; auf den Rath des Geheimen 
Consiliums war jedoch damals, „da die jährliche Vorlegung 
der Etats und Übersichten des Geheimen Finanzcollegiums vor 
dem Könige in Verbindung mit den Jahresanzeigen des Ober- 
Steuercollegiums vollständig genügten um das Verhältniß der 
Einnahmen zu den Ausgaben übersehen zu lassen“, dieser An- 
trag, den obendrein Geheimer Rath v. Manteuffel, wenn er 
etwa dahin gehe, daß die Stände von allen Zweigen der vom 
Geheimen Finanzcollegio ressortierenden Staatseinkünfte unter- 
richtet sein wollten, als ganz verfassungswidrig bezeichnete, im 
Ausschußtagsabschied mit Stillschweigen übergangen worden.
	        
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