Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Dritter Band: Neuere Geschichte Sachsens von 1806-1866. (3)

884 Sachsen von 16815—1833. 
selbst in Ammons Landtagspredigt ihren Ausdruck. Kein 
Wunder, daß auch die Stände den Antrag auf eine vollstän- 
digere Veröffentlichung ihrer Verhandlungen wiederholten, die 
ihnen auch zugesagt wurde; trotzdem blieb aber der daraus 
gefertigte Auszug so lückenhaft, daß er z. B. bei den Bewilli- 
gungen gerade das Wichtigste, nämlich die Vollständigkeit des 
Zifferwerks, vermissen ließ. Da die Aufstellung eines Budgets 
den Ständen verweigert worden war, so war nichts natürlicher 
als daß auch sie nun auf das ursprüngliche Rechtsverhältniß 
zurückgriffen. Bei Ablehnung einiger ihnen angesonnenen Lei- 
stungen erinnerten sie daran, daß alle Bewilligungen mit 
Ausnahme der zur Verzinsung und Tilgung der Staatsschuld 
nöthigen Mittel nur als ergänzende Beiträge zu betrachten 
seien und diese Eigenschaft behalten müßten, so lange nicht eine 
vollständige Übersicht sämtlicher zur Deckung des Staatsbedarfs 
vorhandenen Mittel die ständische Bewilligung in ein unbedingtes 
Verhältniß zur Größe des Bedarfs setze und die Verpflichtung 
der Stände es zu decken begründe; diese nur ergänzende Eigen- 
schaft der Bewilligung sei eine aus der geschichtlichen Entwicklung 
des Territorialsystems hervorgegangene Eigenthümlichkeit der 
deutschen Verfassungen und, wo sie sich verloren habe, da sei 
es die nothwendige Folge der vollständigen öffentlichen Dar- 
legung des gesamten Staatsbedarfs und der zu dessen Deckung 
erforderlichen Mittel gewesen. Im Ubrigen ruhte auf diesem 
Landtage die Reformfrage; auch kehrte man, um dem Lande 
die Kosten der öfteren Landtage zu ersparen, zu der sechsjährigen 
Bewilligung zurück, doch fand der Wunsch der Stände, daß der 
Landtag noch vor Ablauf der Bewilligungsfrist zu Berathung 
der in Aussicht stehenden wichtigen Gesetze, des Civil= und des 
Criminalgesetzbuchs und der Prozeßordnung, wieder zusammen- 
berufen werden mäge, die Zustimmung der Regierung. 
So blieb denn vorläufig alles beim Alten. Die Stäude 
machten ihre Bewilligungen nach dem alten Steuerfuße, die 
Ritterschaft ihre Donative 1); das Ganze glich einer der inneren 
1) Uber ras Abgabenwesen s. Pölitz II, 399.
	        
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