884 Sachsen von 16815—1833.
selbst in Ammons Landtagspredigt ihren Ausdruck. Kein
Wunder, daß auch die Stände den Antrag auf eine vollstän-
digere Veröffentlichung ihrer Verhandlungen wiederholten, die
ihnen auch zugesagt wurde; trotzdem blieb aber der daraus
gefertigte Auszug so lückenhaft, daß er z. B. bei den Bewilli-
gungen gerade das Wichtigste, nämlich die Vollständigkeit des
Zifferwerks, vermissen ließ. Da die Aufstellung eines Budgets
den Ständen verweigert worden war, so war nichts natürlicher
als daß auch sie nun auf das ursprüngliche Rechtsverhältniß
zurückgriffen. Bei Ablehnung einiger ihnen angesonnenen Lei-
stungen erinnerten sie daran, daß alle Bewilligungen mit
Ausnahme der zur Verzinsung und Tilgung der Staatsschuld
nöthigen Mittel nur als ergänzende Beiträge zu betrachten
seien und diese Eigenschaft behalten müßten, so lange nicht eine
vollständige Übersicht sämtlicher zur Deckung des Staatsbedarfs
vorhandenen Mittel die ständische Bewilligung in ein unbedingtes
Verhältniß zur Größe des Bedarfs setze und die Verpflichtung
der Stände es zu decken begründe; diese nur ergänzende Eigen-
schaft der Bewilligung sei eine aus der geschichtlichen Entwicklung
des Territorialsystems hervorgegangene Eigenthümlichkeit der
deutschen Verfassungen und, wo sie sich verloren habe, da sei
es die nothwendige Folge der vollständigen öffentlichen Dar-
legung des gesamten Staatsbedarfs und der zu dessen Deckung
erforderlichen Mittel gewesen. Im Ubrigen ruhte auf diesem
Landtage die Reformfrage; auch kehrte man, um dem Lande
die Kosten der öfteren Landtage zu ersparen, zu der sechsjährigen
Bewilligung zurück, doch fand der Wunsch der Stände, daß der
Landtag noch vor Ablauf der Bewilligungsfrist zu Berathung
der in Aussicht stehenden wichtigen Gesetze, des Civil= und des
Criminalgesetzbuchs und der Prozeßordnung, wieder zusammen-
berufen werden mäge, die Zustimmung der Regierung.
So blieb denn vorläufig alles beim Alten. Die Stäude
machten ihre Bewilligungen nach dem alten Steuerfuße, die
Ritterschaft ihre Donative 1); das Ganze glich einer der inneren
1) Uber ras Abgabenwesen s. Pölitz II, 399.