Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Dritter Band: Neuere Geschichte Sachsens von 1806-1866. (3)

398 Sachsen von 1815—1833. 
Hause Sachsen-Gotha-Altenburg 17. Januar 1821 abgeschlosse- 
nen Vertrag, nach welchem es für dieses unter gewissen Be- 
dingungen und gegen entsprechende Verminderung seines In- 
fanteriecontingents die Stellung der Specialwaffen zu übernehmen 
sich bereit erklärte, die Garantie des Bundes; die Entscheidung 
darüber wurde, wie so vieles r bs auf weiteres in dem Aus- 
schusse begraben 1). 
Die Beschlüsse der karlsbader und wiener Conferenzen 
wurden selbstoerständlich auch in Sachsen in Vollzug gesetzt, 
gedoch ohne jene widerlich spürende Verfolgungsmanie und De- 
magogenriecherei, die anderwärts so traurige Orgien feierte; 
es fehlte dazu hier ebenso der Wille wie der Gegenstand. 
Einige 1826 relegierte Burschenschafter wurden bald begnadigt. 
Die Verschärfung der Censur berührte am nächsten den leipziger 
Buchhandel, der eben einen bedeutenden Aufschwung zu nehmen 
anfing; 1816 giengen aus K. Chr. Tr. Tauchnitz' Gießerei 
und Verlag die ersten stereotypierten Classikerausgaben nach 
Lord Stanhope's Methode hervor; 1817 siedelte die Breck- 
haussche Buchhandlung, in deren Verlag 1811 die erste Auf- 
lage des Conversationslexicons erschienen war, von Altenburg 
nach Leipzig über, und 1825 gründeten, von Fr. Fleischer an- 
geregt, 108 leipziger und auswärtige Firmen zur Erleichterung 
des gegenseitigen Verkehrs sowie zur Vertheidigung gegen den 
überaus beschwerlichen Nachdruck den Börsenrerein. Sobald 
jedoch Metternich durch eine an den Bund gerichtete Petition 
um Feststellung der literarischen Eigenthumsrechte auf diesen 
Verein aufmerksam geworden war, machte er ihn auch sofort 
zum Gegenstande seiner argwäöhnischen Sorge; in einer eigenen 
Denkschrift setzte er die Nothwendigkeit auseinander, eine solche 
Corporation, die unter der Führung dieses oder jenes Dema- 
gogen und unter dem Schilde vermeintlicher Freiheit der lite- 
rarischen Republik sich im Mittelpunkte Deutschlands willkürlich 
constituieren könne, und der gegenüber die sächsische Regierung 
sich nur im Verhältniß der Duldung befinde, der Aufsicht des 
1) Ilse I, 620 fl.; III, 366.
	        
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