430 Sachsen von 1815—1833.
Jahre aus, die allgemeine Ritterschaft jedoch nur unter der
zurersichtlichen Voraussetzung, daß alsdann diesem Gesuche
werde entsprochen werden; die Universität mit Wiederholung
der Erwartung, daß die Freiheit in Schrift und Rede zu be-
lehren in Sachsen, das bisher anderen deutschen Ländern hierin
vorgeleuchtet habe und dadurch der Mittelpunkt des literarischen
Verkehrs und der wissenschaftlichen Thätigkeit geworden sei,
ferner unverkümmert erhalten werden möge. Auf den Vor-
schlag des Geheimenraths wies das Decret vom 8. Juli, durch
welches der Landtag bis zum 6. Januar 1832 vertagt und
zur Berathung der Gesetzentwürfe fünf Zwischendeputationen
niedergesetzt wurden, den Antrag wenigstens nicht direct zurück,
sondern sagte dessen nähere Erwägung zu; als weitere Con-
cession wurde nunmehr der Druck der Landtagsacten zugegeben,
jedoch unter strengster Verpflichtung des Druckers und unter
Stempelung jedes einzelnen Bogens, damit außer den Ständen
und den Archiven kein Exemplar circuliere.
Einem unbefangenen Beobachter konnte die Wahrnehmung
nicht entgehen, daß Sachsen an einem Punkte angelangt war,
wo entweder die Regierung freiwillig den Weg vurchgreifender
Reformen beschreiten oder die Wucht der neuen Ideen ge-
waltsam die Fesseln der alten Zustände sprengen müsse. Zum
stattet ist und den Gebrauch keines Mittels zu sorgfältigster Prüfung
dessen, was das Wohl des Landes erheischt, zu vernachlässigen, das zu
erlangen wir vermögen. Weit mehr, als das Volk noch vor Jahrzehnten
von seinen Stellvertretern forderte, sordert der Geist unserer Tage und
wir würden nur das Vertrauen der Nation ausopfern, nur das Band,
welches durch das Bestehen unserer ständischen Verfassung das Volk an
seinen Fürsten bindet, schwächen, nur möglicherweise Wünsche hervorrufen,
deren Erflllung vielleicht kaum heilsam sein dürfte, wenn wir diesen
Geist der Zeit, den zu beherrschen außer unserer Macht steht, unbeachtet
lassen wollten.. Wenige sind, die sich nicht als Mitglieder des Ge-
meinwesens fühlen, die nicht lebendigen Antheil an dem nehmen, was
das Ganze betrifft, die sich nicht für fähig halten auch Maßregeln der
öffentlichen Berwaltung zu beurtheilen und daher die Grlinde dieser
Maßregeln zu kennen verlangen. . Der Geist der Offentlichteit gilt für
den Genius des öffentlichen Wohls.“