Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Dritter Band: Neuere Geschichte Sachsens von 1806-1866. (3)

430 Sachsen von 1815—1833. 
Jahre aus, die allgemeine Ritterschaft jedoch nur unter der 
zurersichtlichen Voraussetzung, daß alsdann diesem Gesuche 
werde entsprochen werden; die Universität mit Wiederholung 
der Erwartung, daß die Freiheit in Schrift und Rede zu be- 
lehren in Sachsen, das bisher anderen deutschen Ländern hierin 
vorgeleuchtet habe und dadurch der Mittelpunkt des literarischen 
Verkehrs und der wissenschaftlichen Thätigkeit geworden sei, 
ferner unverkümmert erhalten werden möge. Auf den Vor- 
schlag des Geheimenraths wies das Decret vom 8. Juli, durch 
welches der Landtag bis zum 6. Januar 1832 vertagt und 
zur Berathung der Gesetzentwürfe fünf Zwischendeputationen 
niedergesetzt wurden, den Antrag wenigstens nicht direct zurück, 
sondern sagte dessen nähere Erwägung zu; als weitere Con- 
cession wurde nunmehr der Druck der Landtagsacten zugegeben, 
jedoch unter strengster Verpflichtung des Druckers und unter 
Stempelung jedes einzelnen Bogens, damit außer den Ständen 
und den Archiven kein Exemplar circuliere. 
Einem unbefangenen Beobachter konnte die Wahrnehmung 
nicht entgehen, daß Sachsen an einem Punkte angelangt war, 
wo entweder die Regierung freiwillig den Weg vurchgreifender 
Reformen beschreiten oder die Wucht der neuen Ideen ge- 
waltsam die Fesseln der alten Zustände sprengen müsse. Zum 
stattet ist und den Gebrauch keines Mittels zu sorgfältigster Prüfung 
dessen, was das Wohl des Landes erheischt, zu vernachlässigen, das zu 
erlangen wir vermögen. Weit mehr, als das Volk noch vor Jahrzehnten 
von seinen Stellvertretern forderte, sordert der Geist unserer Tage und 
wir würden nur das Vertrauen der Nation ausopfern, nur das Band, 
welches durch das Bestehen unserer ständischen Verfassung das Volk an 
seinen Fürsten bindet, schwächen, nur möglicherweise Wünsche hervorrufen, 
deren Erflllung vielleicht kaum heilsam sein dürfte, wenn wir diesen 
Geist der Zeit, den zu beherrschen außer unserer Macht steht, unbeachtet 
lassen wollten.. Wenige sind, die sich nicht als Mitglieder des Ge- 
meinwesens fühlen, die nicht lebendigen Antheil an dem nehmen, was 
das Ganze betrifft, die sich nicht für fähig halten auch Maßregeln der 
öffentlichen Berwaltung zu beurtheilen und daher die Grlinde dieser 
Maßregeln zu kennen verlangen. . Der Geist der Offentlichteit gilt für 
den Genius des öffentlichen Wohls.“
	        
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