Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Dritter Band: Neuere Geschichte Sachsens von 1806-1866. (3)

450 Sachsen von 1815—1833. 
Muster des preußischen, ein Staatsrath unter Vorsitz des 
Prinzen Johann bestehend aus den volljährigen Prinzen, den 
Ministern und den vom Könige außerdem Berufenen als be- 
rathende Behörde in allen an ihn zu verweisenden Sachen 
errichtet. Die Justizpflege wurde nunmehr ausschließlich dem 
Justizministerium übergeben, der bisherige Einfluß der Finanz- 
behörden auf die Justizämter beseitigt; um die Trennung der 
Justiz von der Verwaltung einzuleiten und wenigstens für die 
höchsten Stellen durchzuführen theilte man die bisherige Landes- 
regierung in das Landesjustizcollegium, das dem Justizminister, 
und die Landesdirection, die dem Ministerium des Innern 
untergeben wurde. Präsident dieser letzteren, die bis zur Or- 
ganisation der administrativen Mittelbehörden eine provisorische 
Centralbehörde namentlich auch zur Bearbeitung der dem Land- 
tage vorzulegenden Gesetze zu bilden bestimmt war und auf 
welche auch die Geschäfte der aufgelssten Landesregierung über- 
giengen, wurde Ed. v. Wietersheim. Das Obersteuercollegium 
blieb vorläufig in Wirksamkeit und trat zum Finanzministerium 
in das Verhältniß, in welchem es vorher zum Geheimen Rathe 
gestanden hatte. Die Verordnung vom 1. October 1831 sprach 
die Gleichstellung der Adeligen und der Bürgerlichen bei den 
juristischen Prüfungen aus; an die Stelle der bisherigen viel- 
artigen und seltsamen Benennungen der Negierungsverfügungen 
traten die einfacheren Ausdrücke Gesetz und Verordnung. Dem 
den Winter über fast in allen Städten geführten Kampfe zwi- 
schen Stadtrath und Communrepräsentanten setzte die Bekannt- 
machung der Städteordnung vom 2. Februar 1832 ein Ziel. 
Dem Landmann brachte das Gesetz über Ablösungen und Ge- 
meinheitstheilungen vom 17. März 1832 die ersehnte Erleich- 
terung; nach demselben sollten vom 1. Januar 1842 an die 
Befugnisse der Bevorrechtigten nicht länger durch Verjährung 
erworben werden; die Wachtdienste und die Vormiethe wurden 
sogleich und unentgeltlich, der Dienstzwang spätestens von 1836 
an abgeschafft, die dem Staate zu leistenden Jagddienste theils 
abgelöst theils aufgehoben; alle Frohnden und Serrituten 
wurden danach vom 1. Januar 1833 an ablösbar, die Ab-
	        
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