450 Sachsen von 1815—1833.
Muster des preußischen, ein Staatsrath unter Vorsitz des
Prinzen Johann bestehend aus den volljährigen Prinzen, den
Ministern und den vom Könige außerdem Berufenen als be-
rathende Behörde in allen an ihn zu verweisenden Sachen
errichtet. Die Justizpflege wurde nunmehr ausschließlich dem
Justizministerium übergeben, der bisherige Einfluß der Finanz-
behörden auf die Justizämter beseitigt; um die Trennung der
Justiz von der Verwaltung einzuleiten und wenigstens für die
höchsten Stellen durchzuführen theilte man die bisherige Landes-
regierung in das Landesjustizcollegium, das dem Justizminister,
und die Landesdirection, die dem Ministerium des Innern
untergeben wurde. Präsident dieser letzteren, die bis zur Or-
ganisation der administrativen Mittelbehörden eine provisorische
Centralbehörde namentlich auch zur Bearbeitung der dem Land-
tage vorzulegenden Gesetze zu bilden bestimmt war und auf
welche auch die Geschäfte der aufgelssten Landesregierung über-
giengen, wurde Ed. v. Wietersheim. Das Obersteuercollegium
blieb vorläufig in Wirksamkeit und trat zum Finanzministerium
in das Verhältniß, in welchem es vorher zum Geheimen Rathe
gestanden hatte. Die Verordnung vom 1. October 1831 sprach
die Gleichstellung der Adeligen und der Bürgerlichen bei den
juristischen Prüfungen aus; an die Stelle der bisherigen viel-
artigen und seltsamen Benennungen der Negierungsverfügungen
traten die einfacheren Ausdrücke Gesetz und Verordnung. Dem
den Winter über fast in allen Städten geführten Kampfe zwi-
schen Stadtrath und Communrepräsentanten setzte die Bekannt-
machung der Städteordnung vom 2. Februar 1832 ein Ziel.
Dem Landmann brachte das Gesetz über Ablösungen und Ge-
meinheitstheilungen vom 17. März 1832 die ersehnte Erleich-
terung; nach demselben sollten vom 1. Januar 1842 an die
Befugnisse der Bevorrechtigten nicht länger durch Verjährung
erworben werden; die Wachtdienste und die Vormiethe wurden
sogleich und unentgeltlich, der Dienstzwang spätestens von 1836
an abgeschafft, die dem Staate zu leistenden Jagddienste theils
abgelöst theils aufgehoben; alle Frohnden und Serrituten
wurden danach vom 1. Januar 1833 an ablösbar, die Ab-