Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Dritter Band: Neuere Geschichte Sachsens von 1806-1866. (3)

Mitteldeutscher Handelsverein. 457 
von anderer Seite auf das Eifrigste umworben. Schon stand 
der Kurfürst im Begriff mit Baiern abzuschließen, als der 
sächsische Bundestagsgesandte v. Lindenau nach Kassel eilte und 
ihn dahin brachte, sich vorerst weder für Preußen noch für 
Baiern zu erklären. Gleich günstigen Erfolg hatte Lindenan 
in Braunschweig, auch Nassau, Hannover, Bremen und Frank- 
furt schlossen sich dem Einverständnisse Sachsens und der thü- 
ringischen Staaten an. Am 21. Mai 1828 verfpflichteten sich 
diese durch eine Präliminarconvention zu Frankfurt, während 
der nächsten drei Jahre einseitig weder einem Zollverbande bei- 
zutreten, noch die in ihren Ländern bestehenden Transitabgaben 
zu erhöhen, zu weiteren Berathungen aber eine neue Zusammen- 
kunft in Kassel zu beschicken. 
Am 18. August wurden diese unter Vorsitz des königlich 
sächsischen Ministers v. Carlowitz eröffnet; dessen Bemühungen 
stießen aber von vornherein, wie er selbst klagte, auf so viel 
„Unentschlossenheit, Furcht, Wankelmuth und Habsucht, sogar 
auf Gleichgiltigkeit gegen ein politisches Interesse, wo ein augen- 
blicklicher Geldgewinn vorschwebte, auf so entschiedene Vorliebe 
für das preußische oder bairische Zollsystem und so kräftige 
Einwirkung von außen“ 1), daß der am 24. September 1828 
unterzeichnete Vertrag, durch welchen der Mitteldeutsche Handels- 
verein zunächst bis zum 31. December 1834 geschlossen wurde, 
außer den Bestimmungen der frankfurter Präliminarien, einer 
Verpflichtung zum Bau mehrerer Straßen und einigen Er- 
leichterungen des Verkehrs mit Lebensmitteln kaum irgend eine 
Festsetzung von allgemeiner Bedeutung enthielt, vielmehr den 
einzelnen Mitgliedern ausdrücklich ihre bisherige Zollorgani- 
sation, zu deren Abänderung keines sich gutwillig verstand, 
beließ und überhaupt sich bloß negativ gestaltete; von Zeit zu 
Zeit sollten Berathungen über Fortbildung des Vereins ge- 
halten werden, die königlich sächsische Regierung alle darauf 
bezüglichen Anträge in Empfang nehmen und den Übrigen mit- 
theilen, auch das Original der Vertragsurkunde im dresdener 
1) Archiv für die sächs. Gesch. I, 163.
	        
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