Gründung des Zollvereins. 465
Aber die Meisten nahmen es nur hin als ein unvermeidliches
Übel; Eigennutz und Eigendünkel beschuldigten seine Urheber
und namentlich Zeschau geradezu des Verraths an den wich-
tigsten Landesinteressen; so Manchen drückte das unbehagliche
Gefühl, daß der Zollverein trotz der stipulierten Einstimmigkeit
und, obgleich er einen Verein vollkommen selbständiger Staaten,
nur mit gleicher Zollgesetzgebung, gleichen Tarifen, gemeinsamem
Zollgebiete, nahezu vollkommener, den inneren Schmuggel besei-
tigender Verkehrsfreiheit und gemeinschaftlichen, nach der Be-
rölkerungszahl zu theilenden Zolleinnahmen bildete, die Mediati-
sierung der kleineren Staaten auf dem Gebiete der materiellen
Interessen sei; die Wenigsten ahnten noch, welcher Segen für
Sachsen wie für ganz Deutschland aus der neuen Schöpfung
hervorgehen sollte 1).
Zweites Hauptstück.
Sachsen unter der ständischen Verfassung von 1831 bis
zur Anderung des Wahlgesetzes im Jahre 1848.
Es war die Absicht der Regierung gewesen, die neuen
Stände noch vor Ablauf des Jahres 1832 einzuberufen; da
jedoch bei der Mangelhaftigkeit des Wahlgesetzes und bei der
Neuheit des Geschäfts, namentlich der dazu erforderlichen zeit-
raubenden Güterabschätzungen, die Wahlen sich nicht vor Jahres-
1) Falke (J.), Geschichte des deutschen Zollwesens (1869), S. 340 fl. —
Weber (W.), Der deutsche Zollverein; Eeschichtr seiner Cntstehung und
Entwicklung (1869).
Blathe, Neuere Geschichte Sachsens. 30