Landtag von 1833—1834. 41
An ihre Stelle traten die neuen indirecten Abgaben, die mehr
den Charakter von Consumtions= als von Gewerbsabgaben
trugen; den Zweck, sowohl alle diejenigen steuerbaren Gegen-
stände zur Theilnahme an den Staatskassen herbeizuziehen,
welche nicht bereits durch die Grundrenten getroffen wurden,
als auch Stadt und Land in der Besteuerung auszugleichen,
sollte die Gewerbesteuer erfüllen, die ihren Ursprung weit mehr
dem Bestreben verdankte, an den bestehenden Abgabenverhält-
nissen zwischen den verschiedenen Steuerobjecten so wenig wie
miäglich zu rütteln, als der Ueberzeugung von der Vorzüglich-
keit der Theorie einer directen Besteuerung des Gewerbebetriebs.
Das platte Land sollte vorzugsweise Grundabgaben entrichten
und nur nebenbei Abgaben von städtischen Gewerben, die Städte
vorzugsweise Gewerbsabgaben und nur in geringerem Umfange
Grundabgaben. Um mit der Reform der Gewerbsabgaben
zugleich die der Personalabgaben zu rerbinden, wurde in das
neue, zunächst nur provisorische Gesetz auch die Personalsteuer
aufgenommen; da aber die in Aussicht stehende Reform des
Grundsteuersystems von wesentlichem Einfluß auch auf diese
Steuern sein mußte, so sollte nach Antrag der Stände das
Gesetz mit Eintritt des neuen Grurysteuersystems, dessen durch-
führung den nächsten Jahren vorbehalten blieb, einer Revision
unterzogen werden. Diese stellte sich auch nachher als ganz
nothwendig heraus, da sich bei der Ausführung ergab, daß
man die Sätze viel zu hoch gegriffen hatte 1). Fallen mußten
damit auch die Befreiungen von indirecten Abgaben, welche
bisher, außer für die fremden Gesandten, für alle ausländischen
Armeebedürfnisse, den Bergbau, die Kirchen= und Schuldiener
bestanden hatten, desgleichen die der Rittergüter und die Frei-
pässe für ausländischen Wein, welche, wenn auch in letzter Zeit
nur noch selten, der katholischen Geistlichkeit und höheren Mili-
1) Trotz einer Abminderung ertrug die Gewerbe- und Personalstener
im ersten Jahre statt 300000 Thlr. 400000 Thlr., d. h. statt 26% der
Erundsteuern 31%; in den Jahren 1835 — 1843 stellte sich das Ver-
bältniß durchschnittlich so, daß jene 281 /6 der letzteren betrugen.