476 Sachsen von 1833—1848.
Auch das große Werk der Befreiung des Grund und
Bodens von den Feudallasten that einen Schritt vorwärts.
Obgleich aber die Regierung in dem Lehensverbande überhaupt
eine in staatswirthschaftlicher Beziehung nachtheilige Beschränkung
des Grundbesitzes nicht verkannte, begnügte sie sich vorläufig
doch aus Scheu vor Eingriffen in wohlerworbene Privatrechte
mit der schon von dem Deputationstage des Jahres 1813 in
Vorschlag gebrachten Aufhebung des im Laufe der Zeit bedeu-
tungslos gewordenen Lehensverbandes zwischen Regenten und
Vasallen. Das von den Ständen genehmigte Gesetz über die
Allodification der Lehen (Declaration vom 22. Februar 1834)
beseitigte die Verpflichtung, bei jedem Thronwechsel die Er-
neuerung der Lehen nachzusuchen, räumte auch dem Bauern-
stande die Befugnisse ein Rittergüter zu erwerben und verhieß
die unbedingte Gewährung der Allodification königlicher Lehen
auf Ansuchen der Vasallen und bei Zustimmung der Bethei-
ligten gegen einen jährlichen Kanon. Nicht nur eine unent-
behrliche Vervollständigung des Ablösungsgesetzes sondern auch
einen großen Vortheil für die Bewirthschaftung bildete das
Gesetz über die Zusammenlegung der Grundstücke (vom 14. Juni
1834), nach welchem diese schon beim Einverständniß von zwei
Drittheilen der Betheiligten stattfinden sollte. Ein gänzlicher
Erlaß der Jagdfrohnden ohne Entschädigung schien noch zu be-
denklich; man begnügte sich daher mit einer Suspension der-
selben und dem Erlaß der in einigen Ämtern bestehenden
Wolfsjagddienstgelder und Heckenhaferzinsen, doch beantragte die
zweite Kammer die Vorlage eines Gesetzes wegen weiterer Er-
nämlichen Zwecke 32771 Thlr. jährlich; die Stände bewilligten aber, da
die Mittel zur Deckung der Landesbedürfnisse nur aushilflich zugestanden
werden könnten, bloß 16000 Thlr., so daß seitdem nur die Hälfte der
gewährten Gehaltszulagen ausgezahlt werden konnten. Im Jahre 1834
beschlossen die Stände, dah 15759 Thlr. als die Hälite des jährlichen
Betrags von 1818 an die Betheiligten nachgezahlt werden solle, lehnten
dagegen die nachträgliche Bewilligung der Gehaltsrückstände für die Con-
ferenzminister und den Appellationsgerichtsprästdenten, zusammen 23780
Thlrn., ab. Landtagsacten von 1833—1834 III. 98.