Der Zollverein. 491
auf der November 1840 zu Berlin eröffneten Conferenz eine
nicht unbedenkliche Wendung, bis man sich dahin verständigte,
daß Preußen von Sachsen und den thüringischen Staaten für
seine Mehrconsumtion an Branntwein eine Abfindung erhielt,
außerdem an die Stelle der bisherigen Ausgleichungsabgaben
ein ganz neues System, das der Übergangsabgaben, gesetzt
wurde, worauf durch den neuen, am 8. Mai 1841 unter-
zeichneten Vertrag diese erste Krisis des Zollvereins zu einem
glücklichen Ende gedieh. Aber seine Lebensfähigkeit sollte noch
auf mehr als eine Probe gestellt werden. Es brach der Kampf
zwischen Schutzzoll und Freihandel aus. In Sachsen gieng der
Ruf nach Schutzzoll, nämlich gegen die englischen Garne, von
den Baumwollspinnern aus, namentlich von der großen Zahl
derer, die, angelockt durch den lebhaften Geschäftsgang während
des nordamerikanischen Bankschwindels von 1835—1837, ohne
die geringste Sachkenntniß kleine Spinnereien unternommen
hatten und mit dem Verschwinden der günstigen Conjunctur
nun in Bedrängniß geriethen ). Da jedoch umgekehrt die
Weberei billige Garne bedurfte und die Spinnerei den Bedarf
derselben, besonders in den feineren Sorten, noch lange nicht zu
decken vermochte, auch der leipziger Handel dem Freihandel zu-
strebte, so hielt zum Glück die Regierung an der Üüberzeugung
fest, daß Schutzzölle nur die Gegenstände der Industrie zum
Schaden der Consumenten vertheuerten, und erklärte sich auf
den folgenden Zollvereinsconferenzen gegen jede, wenigstens
gegen jede namhafte Erhöhung der Garnzölle ).
1) Beim Eintritt in den Zollverein hatie Sachsen 74 Spinnereien
mit 370808 Spindeln, durchschnittlich zu 5000 Spindeln; September
1845 116 Spinnereien mit 474998 Spindeln, durchschnittlich 4000
Spindeln; Herbst 1848 136 Spinnereien mit 541868 Spindeln. Zuwachs
an Spindeln seit 1834 46% ; dadurch widerlegte sich von selbst das
unaujhörliche Verlangen nach Schutz.
2) Bei den Verhandlungen darüber in der zweiten Kammer 1846
Drilgte Abg. Gehe die Thatsache, dab es der Landeszeitung nicht gestattet
war über Zollverhältnisse anrere als halbamtliche Mittheilungen zu brin-
gen, also eine Belehrung darüber durch die Presse nicht zu erlangen war.