Bannrechte. Actienvereine. Gewcrbebetrieb. 493
Dorfhandels und des Gewerbebetriebs auf dem Lande, wie sie
das Mandat von 1767 festsetzte, gaben jedoch zu so vielen
Klagen Anlaß, daß die Regierung einem ständischen Antrage
von 1836 nachkommend auf dem Landtage von 1840 ein
Gesetz einbrachte, welches jedoch bei der großen, durch das Ge-
schrei der städtischen Innungen gegen Gleichstellung des Landes
mit den Städten erweckten Angstlichkeit vor einer Schmälerung
der Erwerbsquellen der Städte von einer völligen Freigebung
des Handels und der Gewerbe auf dem Lande weit entfernt
blieb und nur dem Landmanne die Befriedigung seiner Be-
dürfnisse etwas erleichtern sollte 1). Mit ganzer Schärfe trat
bei dieser Frage der Antagonismus zwischen den städtischen und
den ländlichen Interessen in den Kammern hervor und lange
quälte man sich mit der unfruchtbaren Mühe ab Bestimmungen
aufzufinden, durch welche man beiden gerecht werden könnte.
Das Gesetz (vom 9. HOctober 1840) gab die unzünftigen Ge-
werbe auch auf dem Lande frei, in Gegenden, wo Strumpf-
wirkerei und Weberei betrieben wurde, auch diese, ebenso die
Maurer= und Zimmermeister, Schwarzbäcker und Schuhflicker,
andere wurden unter mancherlei Beschränkungen gestattet und
in der Regel sollte in einer Gemeinde von jeder Art nur ein
Meister und gegen Concession ein Krämer zugelassen werden.
Endlich schlug nun auch für die Juden, deren Lage in
Sachsen schlimmer war als in den meisten anderen Staaten,
die Stunde wenigstens theilweiser Erlösung aus tiefer Ent-
würdigung. Noch beruhten ihre Verhältnisse auf den alten
Judenordnungen von 1682 und 1772, nach denen es zu ihrer
1) „So viel ist gewiß, sagt der Deputatiousbericht der ersten Kam-
mer, „daß eine unmittelbare Auflösung der Zünfte ohne dringende
Mahnung äußerer Verhältnisse mit dem ruhigen und gleichförmigen Gange
einer wohlorganisierten Staatsverwaltung nicht vereinigt werden kann
und daß in den städtischen Gewerben und der Erhaltung eines Mittel-
standes zwischen dem großen Grundbesitzer, Fabrikherrn und den zahl-
reichen Proletariern ein viel zu wichtiger Theil der Staatskräfte liegt, als
daß es für die Regierung rathsam sei sich dieses Theils ihrer Macht ohne
weiteres zu entäußern.“